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Beförderung oder nicht: Die Causa Maaßen – eine juristische Bestandsaufnahme

Beförderung oder nicht: Die Causa Maaßen – eine juristische Bestandsaufnahme

Beförderung oder nicht: Die Causa Maaßen – eine juristische Bestandsaufnahme

Hans-Georg Maaßen
Hans-Georg Maaßen
Der ehemalige Verfassungsschutzpräsident Hans-Georg Maaßen: Foto: picture alliance/Bernd von Jutrczenka/dpa
Beförderung oder nicht
 

Die Causa Maaßen – eine juristische Bestandsaufnahme

Der großkoalitionäre Adler kreißte erneut und gebar wieder nur ein Mäuschen. Hans-Georg Maaßen, Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, ist nun als „Sonderbeauftragter für europäische und internationale Fragen“ im Innenministerium vorgesehen. Wie gehaltvoll sind eigentlich die Vorwürfe gegen ihn? Von Björn Schumacher.
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Der großkoalitionäre Adler kreißte erneut und gebar wieder nur ein Mäuschen. Hans-Georg Maaßen, Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, ist nun als „Sonderbeauftragter für europäische und internationale Fragen“ im Bundesministerium des Inneren (BMI) vorgesehen. Der Posten soll extra für Maaßen eingerichtet werden und dem Rang eines Abteilungsleiters, Besoldungsgruppe B 9, entsprechen.

Ist damit eine zuvor für Maaßen ausgehandelte Beförderung zum Staatssekretär im BMI, Besoldungsgruppe B 11, vom Tisch? Vorerst wohl ja, aber ganz sicher scheint auch das nicht zu sein. Das Hin-und-her-Jonglieren eines tüchtigen, untadeligen Behördenchefs dürfte auch bei politischen Beamten gegen die Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere gegen die sogenannte Fürsorgepflicht, verstoßen.

Der SPD-Vorwurf, Maaßen habe seine Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung verletzt, § 60 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG), klingt gekünstelt und bedient die Vorgaben der Political Correctness. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) steht im Kern auch einem Beamten zu.

Kein Übertreten der Meinungsfreiheit

Maaßens anfängliche Skepsis gegenüber der Authentizität des „Antifa-Zeckenbiß“-Videos überschreitet die Schranken der Meinungsfreiheit ebensowenig wie seine Bemerkungen zum inhaltsarmen Kautschukbegriff „Hetzjagd“, der im übrigen kein Rechtsbegriff ist.

Gleiches gilt für Maaßens Folgerung, nach seiner „vorsichtigen Bewertung“ gebe es „gute Gründe“ dafür, daß mit einer „gezielten Falschinformation“ von dem „Mord“ in Chemnitz abgelenkt werden solle. Zwar hat die Staatsanwaltschaft die tatverdächtigen Migranten wegen (vorsätzlichen) Totschlags, § 212 Strafgesetzbuch (StGB), und nicht wegen Mordes, § 211 StGB, angeklagt, aber dieser Unterschied spielt für die öffentliche Debatte über „Chemnitz“ keine maßgebende Rolle, zumal im Strafverfahren sehr wohl eine Verurteilung wegen Mordes in Betracht kommt.

Und daß nach „Chemnitz“ kampagnenartige Vernebelungsmanöver inszeniert wurden, ist so offensichtlich, daß die behutsame Benennung dieses Sachverhalts einem mit der Terrorabwehr beauftragten Beamten keinesfalls versagt werden darf.

Im koalitionären Komödiantenstadl kann nichts mehr überraschen

Ob Maaßen einen Anspruch auf Beförderung zum Staatssekretär im BMI hat, bemißt sich aktuell nach § 38 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG): „Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.“

Prima vista stützt diese Norm Maaßens Karrieresprung nicht. Zwar haben Kanzlerin Angela Merkel (CDU), Innenminister Horst Seehofer (CSU) und SPD-Chefin Andrea Nahles seine Beförderung am 18. September 2018 beschlossen und das auch schriftlich kommuniziert, die drei Personen sind aber nicht die „zuständige Behörde“ im Sinne des § 38 VwVfG.

Allerdings kann im koalitionären Komödiantenstadl nichts mehr überraschen. Vielleicht präsentiert Hans-Georg Maaßen demnächst ein Schreiben des BMI, unterzeichnet von Horst Seehofer, mit einer solchen Beförderungszusage. Dessen ungeachtet sprechen keine Rechtsgründe gegen eine spätere Beförderung des Verfassungsschutzpräsidenten.

Wehren wir uns gegen die Moralpädagogen

Was bleibt, ist die nüchterne Erkenntnis, daß die Linke ihre Deutungshoheit noch nicht eingebüßt hat. Rot-grüne Politiker, quasibeamtete Kirchenfunktionäre (Bischöfe) sowie kulturferne „Kulturschaffende“ haben es mithilfe ihrer medialen Stoßtruppen geschafft, von brutalen Migrantenverbrechen und damit von Merkels „Grenzöffnung“ und der verheerenden Nichtabschiebepraxis abzulenken.

Ihr Endkampf gegen „Rechts“, der vor allem eine Delegitimierung Konservativer bezweckt, ist eröffnet. Jedes noch so schäbige Mittel kommt zum Einsatz; ein Leitkommentar in der Printausgabe der Süddeutschen Zeitung vom 29. September 2018 trug die Überschrift „Braune Pest“.

Dieser empörenden Diskursverschiebung sei unverzüglich Einhalt geboten. Eine überschaubare Zahl von Hitlergruß-Verrückten und „Hetzjagd“-Aktivisten ist keine tragfähige Grundlage für irrationales Gezeter über Rechtsextremismus. Wehren wir uns gegen irrlichternde Moralpädagogen in Politik und Medien, die beim Thema „Flüchtlinge“ reflexhaft drauflos sabbern wie der pawlowsche Hund.

Der ehemalige Verfassungsschutzpräsident Hans-Georg Maaßen: Foto: picture alliance/Bernd von Jutrczenka/dpa
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