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Kommentar: Abfuhr für Berlin

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Abfuhr für Berlin

Nicht ganz unerwartet hat Karlsruhe das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wegen schwerwiegender Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger für verfassungswidrig erklärt
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Datenwege
Leiterplatte mit Schaltkreisen: wieviel Datenverkehr darf überwacht werden? Foto: Pixelio/Erich Werner

Die Freiheit hat gesiegt. Nicht ganz unerwartet und nicht zum ersten Mal hat das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz wegen schwerwiegender Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger für verfassungswidrig erklärt.

Viele der sogenannten Sicherheitsgesetze hatte das Bundesverfassungsgericht bereits in der Vergangenheit gekippt oder erheblich eingeschränkt, darunter die anlaßlose automatische Kennzeichenerfassung, den großen Lauschangriff, das Luftsicherheitsgesetz oder die Online-Durchsuchung.

Nicht noch einmal Schiffbruch erleiden

Jetzt wurden die gesetzlichen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung für nichtig erklärt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Abrufmöglichkeiten der auf Vorrat gespeicherten Daten bereits im März 2008 in einem Eilverfahren erheblich eingeschränkt hatte, kam jetzt erwartungsgemäß das vorläufige Aus.

Grundsätzlich ist die Vorratsdatenspeicherung aber nach dem Urteil der Verfassungsrichter zulässig. In der Entscheidung haben sie detailliert dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine gesetzliche Neuregelung nicht noch einmal Schiffbruch erleiden muß.

Durch die Europäische Union ist die Bundesrepublik auch prinzipiell zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet. Fraglich ist nur, ob da die FDP mitspielt: Auch die jetzige Bundesjustizministerin hatte gegen das Gesetz geklagt.

JF 10/10

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