Der Versuch einer islamischen Religionsgemeinschaft, mit einer Verfassungsklage an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof das in Bayern an Schulen geltende Kopftuchverbot für Lehrerinnen aufzuheben, ist gescheitert. Die Entscheidung des Gerichts wurde von den Medien fast einhellig als Bestätigung des Kopftuchverbots gesehen, doch wird das Kopftuch in dem Gesetz gar nicht erwähnt. Geregelt ist dort nur, daß Kleidungsstücke, die eine religiöse Überzeugung ausdrücken, von Lehrkräften nicht getragen werden dürfen, sofern diese auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten einschließlich der christlich-abendländischen Kulturwerte unvereinbar ist. Nach der Gerichtsentscheidung ist das Gesetz mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Es wird aber ausdrücklich betont, daß damit nicht entschieden ist, ob auch das Tragen eines Kopftuches untersagt werden kann. Die Klärung dieser Frage obliegt den Verwaltungsgerichten. Damit ist der Streit längst nicht zugunsten eines Kopftuchverbots entschieden. Die Verwaltungsgerichte werden diese Entscheidung sicher wohlwollend zu Rate ziehen. Anders als der Bayerische Verfassungsgerichtshof müssen sie aber ein Kopftuchverbot auch am Grundgesetz messen, das eine Hervorhebung der christlich-abendländischen Kulturwerte nicht kennt. Letztlich wird die Frage durch das Bundesverfassungsgericht entschieden werden, das ein Kopftuchverbot auf der gesetzlichen Grundlage immerhin für möglich gehalten hat.
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