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Urteil: Islamische Schülerin muß am Schwimmunterricht teilnehmen

Urteil: Islamische Schülerin muß am Schwimmunterricht teilnehmen

Urteil: Islamische Schülerin muß am Schwimmunterricht teilnehmen

Burkini
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Urteil
 

Islamische Schülerin muß am Schwimmunterricht teilnehmen

Moslemische Schülerinnen haben kein Anrecht auf die Befreiung vom Schwimmunterricht. Wenn ihnen die Möglichkeit gegeben werde, einen sogenannten Burkini zu tragen, gebe es keinen Grund, nicht am Schwimmunterricht teilzunehmen, entschied das Bundesverwaltungsgericht.
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Zwei moslemische Mädchen einer Freiburger Schule im Burkini Foto: picture alliance/dpa

LEIPZIG. Moslemische Schülerinnen haben kein Anrecht auf die Befreiung vom Schwimmunterricht. Wenn ihnen die Möglichkeit gegeben werde, einen Ganzkörperbadeanzug, einen sogenannten Burkini, zu tragen, gebe es keinen Grund, nicht am Schwimmunterricht teilzunehmen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch.

Geklagt hatte eine 13 Jahre alte moslemische Schülerin eines Frankfurter Gymnasiums mit hohem Moslem-Anteil. Da der dortige Schwimmunterricht für Jungen und Mädchen gemeinsam stattfindet, beantragte die Schülerin, sie davon zu befreien, weil dies für sie nicht mit den islamischen Bekleidungsvorschriften vereinbar sei. Die Schule lehnte den Antrag ab. Eine Klage hiergegen scheiterte vor dem Verwaltungsgerichtshof Kassel.

Eingriff in Glaubenfreiheit gerechtfertigt

Das Gericht entschied, daß die Schülerin den islamischen Vorschriften genügen könne, wenn sie einen Burkini trage. Zwar erkannte der Verwaltungsgerichtshof an, daß die Klägerin sich in strenger Auslegung des Korans auch verpflichtet fühlen könne, Jungen nicht in Badekleidung entgegenzutreten, der Eingriff in ihr Grundrecht der Glaubensfreiheit sei aber durch die staatlichen Erziehungsziele verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Eine Revision der Schülerin hiergegen lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf die bestehende Möglichkeit eines Burkinis ab. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit vermittele grundsätzlich keinen Anspruch darauf, in der Schule nicht mit Verhaltensgewohnheiten Dritter konfrontiert zu werden, die außerhalb der Schule an vielen Orten beziehungsweise zu bestimmten Jahreszeiten im Alltag verbreitet seien. Dies gelte auch für Fragen der Bekleidung. (krk)

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