BERLIN. Die Bundesregierung plant den Geltungsbereich des Paragraphen 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) auszuweiten. Bisher machte sich nur derjenige strafbar, der „zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert“. Künftig sollen aber nicht nur Gruppen unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehen, sondern bereits einzelne Angehörige.
Rechtsexperten sehen hier eine massive Ausweitung des Volksverhetzungs-Paragraphen. Der Fachanwalt für Strafrecht, Udo Vetter, weist auf einen latenten Konflikt des Volksverhetzungs-Paragraphen mit der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit hin. Daher habe man bislang das Gesetz restriktiv angewendet und Verfahren eingestellt, wenn sich der Angriff „nicht erkennbar gegen eine abgrenzbare Gruppe“ gerichtet hätte.
Persönliche Beleidigungen werden zur „Volksverhetzung“
Diese Möglichkeit würde mit der Gesetzesänderung fortfallen. Was zuvor als Beleidigung oder Bedrohung gewertet wurde, könnte dann als „Volksverhetzung“ mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden, wenn der Angriff „sich nicht nur auf die Person des betroffenen erstreckt, sondern auch seine rassische, nationale, ethnische Herkunft oder seine Zugehörigkeit zu einem anderen abgrenzbaren Teil der Bevölkerung einbezieht“, macht der Jurist auf seiner Internetseite lawblog deutlich.
„Potentielle Täter“ seien dann nicht mehr nur Menschen, die aus ideologischen Gründen bestimmte Gruppen verächtlich machen, „sondern jeder, der sich im Rahmen einer sozialen Interaktion dazu hinreißen läßt, sich unkorrekt zu äußern“.
Bundesregierung: Umsetzung von EU-Richtlinen
Die Bundesregierung begründet die Gesetzesänderung mit einer Anpassung an Richtlinien der Europäischen Union und des Europarates. So hätten diese mit dem Rahmenbeschluß „zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ und dem Übereinkommen zur „Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art“ Vorgaben getroffen, die nun in nationales Recht umgesetzt werden müssen. (FA)