KARLSRUHE. Die erbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung eingetragener Lebenspartner gegenüber Ehegatten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes unvereinbar.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluß festgestellt. Die Richter gaben damit den Beschwerden zweier Kläger statt, für die das Finanzamt nach dem Tod des Lebenspartners die Erbschaftsteuer nach einem Satz der Steuerklasse III festgelegt und den geringsten Freibetrag gewährt hatte. Damit wurden sie finanziell erheblich höher belastet als Ehegatten nach einem Todesfall.
Zur Begründung stellte das Gericht fest, daß sich die Ehe „in ihrer Eignung als Ausgangspunkt der Generationenfolge“ zwar grundsätzlich von der Lebenspartnerschaft unterscheide, da aus der Beziehung gleichgeschlechtlicher Paare grundsätzlich keine gemeinsamen Kinder hervorgehen können.
Am Vermögen partizipieren
Das geltende Recht macht jedoch im Gegensatz zu früheren Regelungen die Privilegierung der Ehe oder die Höhe des Freibetrags für Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, stellten die Richter klar.
Wie die Ehe sei auch die eingetragene Lebenspartnerschaft „auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründet eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht“.
Wer bereits zu Lebzeiten am Vermögen eines eingetragenen Lebenspartners partizipiert habe, erwarte daher auch, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes eines Lebenspartners halten zu können.
Die Bundesregierung hatte bereits im Juni angekündigt, in einem Entwurf des Steuergesetzes für das Jahr 2010 eingetragene Lebenspartner im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht mit Eheleuten gleichzustellen. (vo)