BERLIN. Eltern dürfen in Deutschland ihren Sohn „Djehad“ nennen. Dies hat das Berliner Kammergericht in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung festgestellt. Nach Ansicht der Richter gefährden die Eltern mit der Wahl dieses Vornamens nicht das Wohl ihres Kindes.
Ein Standesbeamte hatte die beantragte Beurkundung des Namens im Geburtenbuch mit der Begründung abgelehnt, das Kindeswohl sei erheblich gefährdet, da „Djehad“ auf Deutsch „Heiliger Krieg“ bedeute. Der Begriff habe hierzulande seit dem 11. September 2001 eine äußerst negative Bedeutung erlangt.
Weder verunglimpfend noch anstößig
Dieser Einschätzung ist das Kammergericht nicht gefolgt und hat die Namenswahl als unbedenklich eingestuft. „Djehad“ sei eine im Arabischen auch als männlicher Vorname gebräuchliche Bezeichnung für die „Verpflichtung des Muslim zu einem geistigen und gesellschaftlichen Einsatz für die Verbreitung des Glaubens“.
Der Gebrauch des Wortes als Vorname ist nach Meinung der Berliner Richter weder verunglimpfend noch anstößig. Eine Einschränkung des Rechts der Eltern zur Namenswahl könne auch dadurch nicht gerechtfertigt werden, daß „radikale Islamisten in jüngster Zeit den Begriff im Sinne eines bewaffneten Kampfes gegen Ungläubige auch mit den Mitteln des Terrors verwendeten“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Mögliche Motive der Eltern bei der Namenswahl seien bei der Prüfung des Kindeswohls unerheblich. (vo)