In Polen hat sich vergangene Woche in Gdingen eine „Polnische Treuhand“ als Reaktion auf die Preußische Treuhand gegründet. Vorsitzende des Verbandes ist die Sejm-Abgeordnete der konservativen Partei „Recht und Gerechtigkeit“, Dorota Arciszewska-Mielewczyk. Die Organisation will die individuellen Schäden, die Polen unter deutscher Besatzung erlitten haben, dokumentieren und gegebenenfalls auch vor Gericht vertreten. Nach Angaben der Polnischen Treuhand sollen bereits 800 bis 900 ausgefüllte Fragebögen von polnischen Opfern eingegangen sein. Zunächst will man die polnischen Einwohner von Gdingen unterstützen, die 1939 beim Ausbau der Stadt zum deutschen Kriegshafen Gotenhafen umgesiedelt worden sind. Wie die Forderungen vor deutschen Gerichten vertreten werden können, soll am 29. Januar auf einer Konferenz beraten werden. Die Polnische Treuhand denkt bei den geplanten Klagen aber nicht nur an Entschädigungen wegen Enteignungen. Es sollen auch Klagen „wegen moralischer Schäden“ erhoben werden, die durch die deutsche Besatzungsherrschaft verursacht worden seien. Bereits seit vergangenem Herbst ist am zuständigen Berliner Landgericht die Klage einer Polin anhängig, deren Vater in Auschwitz war. Für die Traumatisierung durch das Leid ihres Vaters will sie 6000 Euro Schmerzensgeld. Arciszewska-Mielewczyk kündigte weitere solcher Klagen an. Ob die polnische Klägerin allerdings Erfolg haben wird, darf bezweifelt werden. Nach geltendem Recht können psychische Leiden nur in Ausnahmefällen zu einem Schmerzensgeldanspruch führen, wenn sie die Form einer nachweisbaren Erkrankung annehmen. Die Klägerin müßte aber nicht nur eine erhebliche Traumatisierung beweisen, sondern auch daß die Haft ihres Vaters für dieses Trauma ursächlich war. Das gleiche Problem haben auch die übrigen angedrohten Klagen „wegen moralischer Schäden“. Außerdem wären etwaige innerstaatliche Schadensersatzansprüche längst verjährt. Damit können sich die polnischen Kläger nur auf völkerrechtliche Schadensersatzansprüche berufen. Auch das Völkerrecht erkennt bei Personenschäden grundsätzlich einen Schadensersatz in Geld an. Aber auch hier stellt sich die Frage, ob dieser Schadensersatzanspruch nicht schon verjährt ist. Da die angebliche Traumatisierung der polnischen Klägerin im Zusammenhang mit einer Inhaftierung in Auschwitz und damit wohl mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit steht, dürfte eine Verjährung im konkreten Fall ausgeschlossen sein. Das könnte aber bei den anderen Klagen wegen „moralischer Schäden“ anders sein und wäre im konkreten Einzelfall zu prüfen. Polen hat unwiderruflich auf Ansprüche verzichtet Allerdings ist der Mensch selbst kein Träger völkerrechtlicher Rechte. Zwar beziehen sich viele völkerrechtlichen Unrechtstatbestände auf Schäden, die dem Menschen zugefügt werden, aber es wird dabei fingiert, daß in der Person des Geschädigten dessen Heimatstaat geschädigt wurde. Wollte man also tatsächlich annehmen, daß die Klägerin einen durch die deutsche Besatzungsmacht verursachten Schaden erlitten hat, so müßte dieser Schaden durch den polnischen Staat geltend gemacht werden. Dieser hat aber bereits 1953 völkerrechtswirksam und unwiderruflich auf Entschädigungsansprüche gegen Deutschland verzichtet. Die polnische Klägerin kann sich auch nicht auf Artikel 25 des Grundgesetzes berufen, wonach die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind. Dies bedeutet zwar, daß solche Völkerrechtsregeln von bundesdeutschen Gerichten und Behörden angewendet werden müssen. Es gibt aber im vorliegenden Zusammenhang nur eine allgemeine Völkerrechtsregel, die besagt, daß bei völkerrechtswidriger Verletzung von Einzelpersonen der Staat als verletzt gilt. Einen individuellen Klageanspruch aus einer Völkerrechtsverletzung begründet auch Artikel 25 Grundgesetz nicht. Damit besteht für die polnischen Kläger weder vor deutschen noch vor internationalen Gerichten eine Möglichkeit Schadensersatz für Verletzungen durch die deutsche Besatzungsmacht einzuklagen. Auch die Preußische Treuhand will offenbar schon in Kürze die Rückgabeansprüche deutscher Enteigneter beim Europäischen Gerichtshof in Straßburg einklagen. Eine zunächst von der Organisation auch vor polnischen Gerichten erwogene Klage wird nun wegen der erkennbaren Aussichtslosigkeit nicht erhoben. Hierbei kann sich die Preußische Treuhand auch auf das deutsch-polnische Gefälligkeitsgutachten der beiden Völkerrechtler Jochen Frowein und Jan Barcz vom November vergangenen Jahres berufen (JF 48/04), das solche Klage als aussichtslos einstuft. Der Europäische Gerichtshof in Straßburg hatte dagegen im vergangenen Juni einen aus Lemberg vertriebenen Polen für Immobilien, die heute auf dem Staatsgebiet der Ukraine liegen, eine Entschädigung zugesprochen. Nach Auskunft des Verbandes sollen bereits über 1.000 Vertreibungsopfer um Rechtsbeistand gebeten haben.
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