DETMOLD. Die Staatsanwaltschaft Detmold hat keine strafrechtlich relevanten Aussagen in einem Interview mit dem AfD-Lokalpolitiker Jirka Möller gefunden. „Die Aufnahme von Ermittlungen ist abgelehnt worden“, teilte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft der JUNGEN FREIHEIT mit. Die Äußerungen in dem Interview verletzten keine strafrechtliche Vorschrift und erfüllten nicht den Tatbestand der Volksverhetzung.
Ausgangspunkt war ein Gespräch, das die Lippische Landes-Zeitung Anfang August mit dem AfD-Bürgermeisterkandidaten aus Extertal geführt hatte. Die Redaktion veröffentlichte das Interview nicht vollständig, sondern versah es mit kursiv gesetzten „Faktenchecks“, strich Passagen und leitete diese nach an die „zuständigen Behörden“ weiter (JF berichtete). Man habe prüfen lassen wollen, ob Möller sich verfassungswidrig geäußert habe oder rechtsextremistische Tendenzen erkennen lasse.
Daraufhin übernahm der Staatsschutz der Polizei Bielefeld den Fall. Er befaßt sich mit politisch motivierten Straftaten und prüfte, ob ein Anfangsverdacht bestand. Mitte August teilte die Behörde der JUNGEN FREIHEIT mit, die Bewertung sei noch nicht abgeschlossen. Ende September gab die Staatsanwaltschaft schließlich bekannt, daß keine Ermittlungen aufgenommen werden.
Zeitung veröffentlichte Richtlinien zum AfD-Umgang
Auch Möller selbst wußte nach eigenen Angaben nicht, was ihm vorgeworfen wurde. Er habe gegenüber der Redaktion keine verfassungswidrigen Aussagen gemacht, sagte er dem Portal Nius. Auf Nachfrage, welche Passagen an die Polizei geschickt worden seien, habe die Lippische Landes-Zeitung ihm keine Antwort gegeben.
Noch vor dem Interview hatte das Blatt eigene Richtlinien zum Umgang mit AfD-Kandidaten veröffentlicht. Darin kündigte die Redaktion an, Gespräche mit Vertretern dieser Partei künftig grundsätzlich zu kommentieren, falsche Aussagen zu kennzeichnen und mutmaßlich strafbare Äußerungen nicht nur zu streichen, sondern auch an die Behörden zu melden.
Was in dem Gespräch zwischen Möller und der Lippischen Landes-Zeitung stand, ist weiterhin unklar – jedenfalls verletzten die Aussagen keine strafrechtliche Vorschrift und erfüllten nicht den Tatbestand der Volksverhetzung. (sv)