KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat ein drittes Geschlecht für den Eintrag im Geburtenregister gefordert. Intersexuellen Menschen, die sich weder männlich noch weiblich fühlen, solle damit ermöglicht werden, ihre geschlechtliche Identität „positiv“ eintragen zu lassen, entschieden die Richter des Ersten Senats in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Zur Begründung verwies das Gericht auf das im Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht.
„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen“, heißt es in dem Beschluß. Darüber hinaus verstoße das geltende Personenstandsrecht auch gegen das Diskriminierungsverbot, soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als „männlich“ oder „weiblich“ ausgeschlossen werde. „Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung zu schaffen“, forderten die Richter.
Leipzigerin wollte weibliche Geschlechtsangabe löschen
Geklagt hatte die Initiative „Dritte Option“, die vor dem Bundesgerichtshof mit ihrer Forderung zuvor gescheitert war. Hintergrund ist der Antrag einer Leipzigerin beim zuständigen Standesamt, ihre bisherige Geschlechtsangabe „weiblich“ im Geburtseintrag zu streichen und durch „inter/divers“ oder „divers“ zu ersetzen.
Das Standesamt lehnte den Antrag ab. Nach deutschem Personenstandsrecht im Geburtenregister sei ein Kind entweder dem weiblichen oder dem männlichen Geschlecht zuzuordnen, oder – falls dies nicht möglich sei – kein Geschlecht einzutragen, argumentierten die Behörden. (ha)