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Entscheidung in Rheinland-Pfalz: Verfassungsgericht: Der Staat darf die AfD verunglimpfen

Entscheidung in Rheinland-Pfalz: Verfassungsgericht: Der Staat darf die AfD verunglimpfen

Entscheidung in Rheinland-Pfalz: Verfassungsgericht: Der Staat darf die AfD verunglimpfen

Sieg vor dem Verfassungsgerichtshof: Die damalige Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz, Malu Dreyer (SPD), im Februar 2024 bei einer Kundgebung gegen rechts. (SPD)
Sieg vor dem Verfassungsgerichtshof: Die damalige Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz, Malu Dreyer (SPD), im Februar 2024 bei einer Kundgebung gegen rechts. (SPD)
Sieg vor dem Verfassungsgerichtshof: Die damalige Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz, Malu Dreyer (SPD), im Februar 2024 bei einer Kundgebung gegen rechts. (SPD). Foto: picture alliance/dpa | Thomas Frey
Entscheidung in Rheinland-Pfalz
 

Verfassungsgericht: Der Staat darf die AfD verunglimpfen

Die damalige Ministerpräsidentin Dreyer bezeichnete die AfD auf der Regierungswebseite als „rechtsextreme Verfassungsfeinde“. Der Verfassungsgerichtshof meint jetzt, das sei trotz des Neutralitätsgebotes des Staates rechtens. Denn es gehe um die Rettung der Demokratie.
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KOBLENZ. Daß die damalige Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz, Malu Dreyer (SPD), die AfD auf der Webseite der Landesregierung und auf dem offiziellen Instagram-Account der Regierungschefin als „rechtsextreme Verfassungsfeinde“ bezeichnete, hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz nicht beanstandet. Er hat die Organklage des Bundesverbandes und des Landesverbandes der AfD dagegen zurückgewiesen.

Die Partei hatte argumentiert, damit habe Dreyer gegen das gesetzlich verankerte Neutralitätsgebot verstoßen und in das Recht auf Chancengleichheit der Partei eingegriffen. Die SPD-Politikerin hatte ihre umstrittenen Äußerungen im Zusammenhang mit der inzwischen als Räuberpistole enttarnten Correctiv-Geschichte über das „Geheimtreffen von Potsdam“ im Januar 2024 veröffentlicht und damit zur Teilnahme an einer Großdemonstration in Mainz gegen Rechts aufgerufen.

Das Landesverfassungsgericht bestätigte, daß die seinerzeitige Ministerpräsidentin gegen das Neutralitätsgebot und die Chancengleichheit verstoßen habe. Dies sei „aber zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt“. Es ist das erste Mal, das oberste Landes- oder Bundesrichter dieser Rechtsauffassung folgen. Zur Neutralität verpflichtete staatliche Behörden dürfen demnach doch Partei ergreifen – wenn es dem „Kampf gegen Rechts dient.

Verfassungsgerichts-Präsident kommt aus Staatskanzlei

Der Präsident des Verfassungsgerichtshof ist Lars Brocker, einst Stipendiat der SPD-nahen Friedrich-Ebert-Stiftung. Seine berufliche Laufbahn begann der Jurist als Referatsleiter im Wissenschaftlichen Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz. Dann arbeitete er selbst in der Staatskanzlei, bevor er Richter am Amtsgericht Mainz wurde. Wie nahe er der verklagten Staatskanzlei heute noch steht, ist unklar.

Dreyer hatte im Zusammenhang mit der AfD auch geschrieben: „Sie planen die Vertreibung und Deportation von Millionen Menschen aus rassistischen Motiven. So verschieben sie die Grenze weiter nach rechts und radikalisieren den gesellschaftlichen Diskurs.“ Außerdem schrieb sie: „Die AfD ist ein Fall für die Verfassungsschutz- und Strafverfolgungsbehörden, die diese Partei genau im Blick haben. In Deutschland haben wir schon einmal die schreckliche Erfahrung gemacht: Rechtsextremisten tun, was sie sagen, und sie sagen, was sie tun.“

All dies ist laut dem Verfassungsgerichtshof der Landesregierung nun erlaubt. Das Gericht argumentierte nun, die AfD sei „durch die amtlichen Verlautbarungen nicht in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb“ verletzt worden.

„Ungleichbehandlung ist zulässig“

Denn der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien unterliege „indes keinem absoluten Differenzierungsverbot“. Eine Ungleichbehandlung sei zulässig und müßte „durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten können“.

Dies sei bei der AfD der Fall. Die Richter meinten: „Ein derartiges Verfassungsgut ist die freiheitliche demokratische Grundordnung.“ Das Land Rheinland-Pfalz verstehe sich als wehrhafte Demokratie. Deswegen sei „die Verfassung gerade nicht neutral gegenüber ihren Gegnern“.

Die Verfassungsorgane, wie die Ministerpräsidentin, seien „deshalb verpflichtet, für die Grundsätze und Werte der Verfassung einzutreten und vor allem auch dazu befugt, sich mit verfassungsfeindlichen Parteien zu befassen“.

Die Verlautbarungen Dreyers, so das Gericht weiter, hätten „zwar nicht das Neutralitätsgebot gewahrt“. Der Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit der Partei sei aber zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt. Dreyers Äußerungen würden zudem auch das „Sachlichkeitsgebot wahren“. (fh)

Sieg vor dem Verfassungsgerichtshof: Die damalige Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz, Malu Dreyer (SPD), im Februar 2024 bei einer Kundgebung gegen rechts. (SPD). Foto: picture alliance/dpa | Thomas Frey
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