KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat die Tanzverbote an Gründonnerstag und Karfreitag im Grundsatz bestätigt. Eine Vorlage des Amtsgerichts Göttingen verwarf es als unzulässig, weil die Begründung unzureichend war. Über den Beschluß informierte die dritte Kammer des Ersten Senats am Dienstag. Pauschale Verbote seien zulässig, solange sie nur wirtschaftliche und freizeitliche Interessen beschränken. Damit bleibt das niedersächsische Feiertagsgesetz bestehen.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Geldbuße, die die Stadt Göttingen gegen einen Diskothekenbetreiber verhängt hatte. Er hatte in der Nacht von Gründonnerstag auf Karfreitag eine Tanzveranstaltung durchgeführt. Das Amtsgericht setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die entsprechenden Vorschriften des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Das Amtsgericht begründete seine Zweifel mit möglichen Verstößen gegen die negative Religionsfreiheit, die Berufsausübungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz sowie das staatliche Neutralitätsgebot. Es hielt die Vorschriften für unverhältnismäßig, weil sie Tanzveranstaltungen pauschal untersagten, während andere Vergnügungsangebote nicht eingeschränkt würden.
Tanzverbote sind nicht verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht beanstandete jedoch, daß das Amtsgericht sich nicht hinreichend mit der maßgeblichen Rechtsprechung auseinandergesetzt habe. Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit dem „Karfreitagsbeschluß“ von 2016, in dem das Gericht den besonderen Stilleschutz des Tages bestätigt hatte. Auch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der Ausnahmeregelungen sei nicht geprüft worden.
Nach Auffassung der Kammer sind pauschale Tanzverbote mit Blick auf wirtschaftliche Interessen und allgemeine Freizeitgestaltung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie dienten der Sicherstellung des äußeren Rahmens stiller Feiertage, ohne Bürgern eine bestimmte innere Haltung vorzuschreiben. Anders verhalte es sich nur, wenn eine Veranstaltung Ausdruck von Glaubensfreiheit oder Versammlungsfreiheit sei.
Damit bleibt das niedersächsische Feiertagsgesetz unverändert in Kraft. Für die betroffene Diskothek bedeutet das, daß die verhängte Geldbuße grundsätzlich Bestand hat. Eine inhaltliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Tanzverbote hat das Bundesverfassungsgericht nicht getroffen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. (sv)