KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gerichten untersagt, Abschiebehaft ohne eine Benachrichtigung einer Vertrauenspersonen des Betroffenen anzuordnen. Dies verletze den vierten Absatz des Artikels 104 des Grundgesetzes, der ein „spurloses Verschwinden“ inhaftierter Personen verhindern solle.
Die Gründe für das Nichtbenachrichtigen müßten außerdem dokumentiert sein. Damit gaben die Richter drei Beschwerden ausländischer Staatsbürger weitgehend statt. In allen Fällen hätten die zuständigen Gerichte die Widersprüche rechtswidrig zurückgewiesen.
Bundesverfassungsgericht wirft Amtsgerichten Fehler vor
In zwei davon, bei einem abgelehnten afghanischen Asylsuchenden und einem jordanischen Arbeitsmigranten, die sich jeweils in Abschiebehaft befunden hatten, lägen Kontaktpersonen vor.
Ein weiterer Afghane war in Überstellungshaft gemäß dem Dublin-III-Verfahren gewesen, wonach der Asylantrag in dem land bearbeitet werden muß, das der Migrant als erstes innerhalb der EU erreichte. (kuk)