KARLSRUHE. Ehen, die zwischen Minderjährigen geschlossen wurden, können durch den deutschen Staat nicht pauschal verboten werden. Eheschließungen zwischen Kindern oder Jugendlichen unter 16 Jahren, die im Ausland stattgefunden haben, verlieren nicht grundsätzlich ihre Gültigkeit, wenn diese Kinder oder Jugendlichen in Deutschland einwandern, entscheid das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch.
Zwar habe der deutsche Staat prinzipiell das Recht, ein Mindestalter für die Heirat festzulegen und diese Regel auch auf Einwanderer anzuwenden. Es müsse dann allerdings auch klären, welche Folgen sich daraus ergeben, urteilte das Verfassungsgericht. Geklärt werden müsse etwa, ob nach der Annullierung einer solchen Verbindung Unterhaltsansprüche für einen der Ehepartner bestehen. Ebenso müsse klar geregelt werden, ob die Partner nach dem Erreichen der Volljährigkeit ihre Heirat anerkennen lassen dürfen.
Ehe der 14jährigen wurde in Syrien geschlossen
Der Bundestag hat nun bis zum 30. Juni 2024 Zeit, für diese Fragen eindeutige Regelungen zu schaffen. Bis dahin soll das eigentlich verfassungswidrige Pauschalverbot erst einmal in Kraft bleiben.
Hintergrund des Urteils ist ein familienrechtliches Verfahren um zwei syrische Einwanderer. 2015 schlossen diese in Syrien nach dem dortigen Scharia-Recht eine Ehe. Der Mann war zu diesem Zeitpunkt 21 Jahre, die Frau 14 Jahre alt. Als sie im August des gleichen Jahres nach Deutschland einreisten, wurde die Frau vom örtlich zuständigen Jugendamt in Obhut genommen und in einer speziellen Jugendeinrichtung für minderjährige Flüchtlinge untergebracht.
Anschließend erwarb das Jugendamt vor Gericht das Sorgerecht für das Mädchen. Der Mann klagte unter dem Hinweis auf die nach syrischem Recht gültige Verbindung zwischen ihm und der 14jährigen. (lb)