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Bundessozialgericht: Sozialbehörden dürfen abgelehnten Asylbewerbern Leistungen streichen

Bundessozialgericht: Sozialbehörden dürfen abgelehnten Asylbewerbern Leistungen streichen

Bundessozialgericht: Sozialbehörden dürfen abgelehnten Asylbewerbern Leistungen streichen

Bundessozialgericht
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Das Bundessozialgericht in Kassel Foto: picture alliance/ dpa
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Sozialbehörden dürfen abgelehnten Asylbewerbern Leistungen streichen

Die Sozialbehörden dürfen abgelehnten Asylbewerbern Leistungen für das soziale Existenzminimum streichen. Das entschied am Montag in letzter Instanz der Bundessozialgerichtshof in Kassel. Geklagt hatte der 49 Jahre alter Kameruner John E., der 2003 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte. Diesen lehnten die Behörden 2009 endgültig ab.
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Cato, Palmer, Exklusiv

KASSEL. Die Sozialbehörden dürfen abgelehnten Asylbewerbern Leistungen für das soziale Existenzminimum streichen. Das entschied am Montag in letzter Instanz der Bundessozialgerichtshof in Kassel. Geklagt hatte der 49 Jahre alter Kameruner John E., der 2003 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte. Diesen lehnten die Behörden 2009 endgültig ab.

Dennoch war eine Abschiebung bisher nicht möglich, da der Mann über keine Identitätsnachweise verfügt und sich unkooperativ zeigte, diese zu beschaffen. Laut einem Bericht der Welt wurde er seit 2003 insgesamt 19 Mal aufgefordert, den Behörden entsprechende Dokumente vorzulegen. Als Konsequenz strich ihm die Sozialbehörde erst 25, dann 50, später 100 Prozent der Leistungen, die über das physische Existenzminimum hinausgehen (das sogenannte soziale Existenzminimum).

Nur noch Wertgutscheine für Kleidung und Essen

Seit 2013 bekommt der Afrikaner, der in einer Brandenburger Gemeinschaftsunterkunft lebt, somit nur noch Wertgutscheine für Kleidung, Essen und Drogeriebedarf. Im März 2016 hatte bereits das Sozialgericht Cottbus die Kürzungen für rechtmäßig befunden. Seine Lage habe E. letztlich selbst zu verantworten, bestätigte jetzt das Bundessozialgericht das Urteil. Wenn er bei der Beschaffung eines Identitätsnachweises helfen würde, fiele umgehend der Grund zur Leistungskürzung weg. Sein Anwalt Volker Gerloff argumentierte, es sei nicht Aufgabe des Sozialrechts, die „Motivation zur Ausreise zu erhöhen“. (tb)

Das Bundessozialgericht in Kassel Foto: picture alliance/ dpa
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