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Karlsruhe: Homo-Rechte vor Gericht

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Karlsruhe
 

Homo-Rechte vor Gericht

Beim Thema Homo-Ehe und der Frage, ob gleichgeschlechtliche Paare künftig das Recht haben sollen, Kinder zu adoptieren, scheiden sich die Geister. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts soll nun Klarheit schaffen.
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Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über das Adoptionsrecht Foto: Pixelio/S. Hofschlaeger

Das Thema hat Konjunktur: In Frankreich gingen vor wenigen Wochen Hunderttausende auf die Straße, um gegen die Homo-Ehe und ein Adoptionsrecht für Homosexuelle zu demonstrieren. In Polen wird es keine eingetragene Lebenspartnerschaft für Homosexuelle geben, geschweige denn ein Adoptionsrecht, entschied das Parlament kürzlich in Warschau.

In anderen europäischen Ländern, etwa in den benachbarten Niederlanden, hatte die Politik schon vor Jahren anders entschieden. Als weltweit erstes Land wurde dort die Homo-Ehe 2001 gesetzlich verankert, bei der Adoption bekamen die gleichgeschlechtlichen Paare dieselben Rechte zugebilligt. Sogar im überwiegend katholischen Spanien ist es seit 2005 möglich, daß homosexuelle Paare Kinder auch ohne Trauschein adoptieren dürfen.

In Deutschland gibt es die Homo-Ehe nicht. Es gilt, wie auch in Frankreich oder Tschechien, stattdessen die eingetragene Lebenspartnerschaft für Homosexuelle. Auch bei der Adoption ist homosexuellen Paaren in Deutschland bislang längst nicht alles erlaubt. Beim Thema Homo-Ehe und der Frage, ob gleichgeschlechtliche Paare künftig das Recht haben sollen, Kinder zu adoptieren, scheiden sich die Geister.

Gericht prüft mögliche Grundrechtsverletzung

Am kommenden Dienstag wird das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Entscheidung verkünden, bei der es um einen Aspekt in dem Themenfeld geht: die sogenannte Sukzessivadoption, also die Annahme eines zuvor vom Parner adoptierten Kindes.

Nach derzeit geltendem Recht ist die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich. Das heißt, bringt ein Partner ein leibliches Kind in die gleichgeschlechtliche Partnerschaft ein, kann der Partner ein eingeschränktes Sorgerecht beantragen – die sogenannte Stiefkindadoption. Ehegatten ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowohl eine Stiefkind- als auch eine Sukzessivadoption möglich.

Zwei Fälle liegen in Karlsruhe vor, über die entschieden wird. Bei den Verfahren gehe es darum, „ob der Ausschluß der sukzessiven Adoption durch den eingetragenen Lebenspartner des zunächst Annehmenden mit dem Grundgesetz vereinbar ist“, teilte das Gericht mit. Nicht zur Überprüfung stehe dagegen die Frage, ob der Ausschluß eingetragener Lebenspartner von der sogenannten gemeinschaftlichen Adoption verfassungskonform ist. Eine Beschwerdeführerin sieht ihre Grundrechte nach den Artikeln 3 Absatz 1 (Gleichheitssatz) und Artikel 6 Absatz 1 (Schutz der Familie) des Grundgesetzes verletzt.

Meilenstein auf dem Weg zur völligen Freigabe

Zudem wendet sie sich gegen sämtliche Beschlüsse der Fachgerichte in der Angelegenheit sowie den Paragraphen 9 Absatz 7 des Lebenspartnergesetzes (LPartG). Ihre Partnerin, mit der sie seit 2005 zusammen ist, hatte ein Kind aus Bulgarien adoptiert. Einen Adoptionsantrag der Beschwerdeführerin lehnten die Gerichte, zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, jedoch ab.

Der zweite Fall ist ähnlich gelagert und wird als Normenkontrollverfahren verhandelt. Hier geht es um eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft aus Hamburg und ein Kind aus Rumänien. Amts- und Landgericht hatten einen Adoptionsantrag abgelehnt. Das hanseatische OLG legte den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor.

Begründung: Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft sei nicht gerechtfertigt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, daß das leibliche Kind eines Lebenspartners adoptiert werden könne, nicht aber das von einem Lebenspartner bereits adoptierte Kind, so das hanseatische OLG. Das Gericht moniert, „daß die aus Paragraph 9 Absatz 7 LPartG und Paragraph 1742 BGB folgende Verwehrung der sukzessiven Adoption durch den Lebenspartner des zunächst Annehmenden  gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstößt“.

Experten sehen die Entscheidung der Karlsruher Richter als wichtigen Meilenstein auf dem Weg zu einer möglichen vollständigen Freigabe von Adoptionen durch Homosexuelle in Deutschland. Die meisten Beobachter gehen davon aus, daß die Verfassungsrichter am Dienstag im Sinne der Kläger entscheiden.

JF 8/13

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