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Urteil: Bank durfte rechtem Verleger kündigen

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Urteil
 

Bank durfte rechtem Verleger kündigen

Die Kontokündigung eines rechten Verlegers durch die Commerzbank war rechtmäßig. Der Bundesgerichtshof entschied, daß private Banken Verträge mit unliebsamen Kunden jederzeit aufkündigen könnten – ohne Angabe von Gründen.
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Justitia: Der BGH entschied, daß die Kontokündigung eines rechten Verlegers rechtmäßig war Foto: HHS/pixelio.de

KARLSRUHE. Die Kontokündigung eines rechten Verlegers durch die Commerzbank war rechtmäßig. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Dienstag, daß private Banken Verträge mit unliebsamen Kunden jederzeit aufkündigen könnten – ohne Angabe von Gründen.

Geklagt hatte der Kieler Verleger Dietmar Munier, der den Versandhandel „Lesen & Schenken“ betreibt. Dort werden unter anderem zahlreiche Werke über den Zweiten Weltkrieg und das Dritte Reich angeboten. Daneben gibt Munier die Deutsche Mitlitärzeitschrift sowie das Magazin Zuerst heraus.

BGH hält Kündigungsfrist für angemessen

Seit September 2006 unterhielt der Verleger ein Konto bei der Commerzbank. Dieses wurde ihm im Juli 2009 „aus grundsätzlichen Erwägungen“ gekündigt. Da die Bank keine konkreten Gründe für die Vertragsauflösung angab, klagte Munier gegen die Kündigung vor dem Landgericht in Bremen, ohne Erfolg. Auch die anschließende Klage vor dem dortigen Oberlandesgericht ging zugunsten der Bank aus.

Der BGH bestätigte nun die beiden vorausgegangenen Entscheidungen. Laut ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei die Commerzbank berechtigt, Geschäftsverbindungen jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist zu beenden. Im konkreten Fall kündigte die Bank Muniers Konto mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen. Dies hielt der BGH für angemessen. (krk)

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