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Urteil: Kontrollen anhand von Hautfarbe zulässig

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Urteil
 

Kontrollen anhand von Hautfarbe zulässig

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Praxis der Polizei gebilligt, Personen in Zügen aufgrund ihrer Hautfarbe zu kontrollieren. Geklagt hatte ein Fahrgast, der diese Vorgehensweise für rechtswidrig hielt.
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Stichprobenartige Kontrollen bei Fahrgästen dürfen sich an der Hautfarbe orientieren Foto: RG

KOBLENZ. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Praxis der Polizei gebilligt, Personen in Zügen aufgrund ihrer Hautfarbe zu kontrollieren. Geklagt hatte ein Fahrgast, der diese Vorgehensweise für rechtswidrig hielt.

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Schwarzen mit deutscher Staatsbürgerschaft. Er war in einem Zug gereist, in dem er kontrolliert wurde. Als er sich weigerte seine Personalien zu zeigen, wurde sein Rucksack durchsucht. Weil er dies als Diskriminierung empfand, beschwerte er sich lautstark und handelte sich dadurch eine Beleidigungsklage ein, berichtet die Rhein-Zeitung.

Bei der Verhandlung über diese Angelegenheit wurde ein Beamter der Bundespolizei vernommen. Die Polizei prüft stichprobenartig, ob sich illegale Einwanderer in den Zug befinden. Der Beamte sagte, er spreche Fahrgäste an, die er für Ausländer halte und orientiere sich dafür auch an der Hautfarbe.

Gericht: Willkür ausgeschlossen

Das Verwaltungsgericht kam  zu dem Schluß, daß es Beamten der Bundespolizei bei Stichprobenkontrollen nicht untersagt sei, die Auswahl der anzusprechenden Personen auch nach dem äußeren Erscheinungsbild vorzunehmen. Auch die Durchsuchung sei zulässig gewesen, da sich der Fahrgast geweigert habe, seine Papiere zu zeigen.

Die Richter erklärten, so die Rhein-Zeitung, Willkür sei ausgeschlossen, da der Polizei bei einer Kontrolle auf „entsprechende Lageerkenntnisse“ und „einschlägige grenzpolizeiliche Erfahrung“ zurückgreife. Noch vor wenigen Wochen hatte es einen Proteststurm gegeben, weil in einem Jahreskalender der Polizeigewerkschaft Karikaturen mit farbigen Straftätern zu sehen waren. Der Kalender wurde daraufhin aus dem Verkehr gezogen. (rg)

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