KARLSRUHE. Auch Nicht-EU-Bürger haben in Bayern ein Anrecht auf das Landeserziehungsgeld. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag. Die Richter verwarfen damit die bisherige Reglung des Freistaats als verfassungswidrig, nach der nur solche Eltern bezugsberechtigt waren, die über eine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates verfügen.
Geklagt hatte eine Polin, die das Landeserziehungsgeld für ihr im Jahr 2000 geborenes Kind beantragt hatte. Die Frau wohnt seit 1984 in Bayern und hatte seit 1988 mit Unterbrechungen gearbeitet. Da Polen zum besagten Zeitpunkt noch nicht Mitglied der Europäischen Union war, wurde der Antrag der Mutter zurückgewiesen. Dagegen klagte die Polin erfolglos vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof.
Verfassungsrechtlicher Schutz der Familie nicht auf Deutsche beschränkt
Das Bundesverfassungsgericht entschied nun aber, daß die Regelung aus dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen. Es gebe keinen Grund, der die Benachteiligung ausländischer Staatsbürger in dieser Frage rechtfertigen könnte, urteilten die Karlsruher Richter.
Das Erziehungsgeld diene dem Zweck, den Eltern die eigene Betreuung des Kindes durch den Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen und dadurch frühkindliche Entwicklungen zu fördern. Dieser Zweck komme aber auch bei Nicht-EU-Ausländern und ihren Kindern in der gleichen Weise zu tragen, weshalb ihr Ausschluß aus der staatlichen Förderung nicht gerechtfertigt sei. Der verfassungsrechtliche Schutz der Familie sei nicht auf Deutsche beschränkt.
Bayern zahlt Eltern seit 1989 ein eigenes einkommensunabhängiges Erziehungsgeld im Anschluß an das Elterngeld des Bundes. Es wird sechs Monate lang für das erste und zwölf Monate lang ab dem zweiten Kind gewährt und beträgt für das erste Kind 150, für das zweite 200 und ab dem dritten 300 Euro. (krk)