DRESDEN. Die Verhinderung einer genehmigten Demonstration in Dresden im Februar vergangenen Jahres war rechtswirdrig. Dies hat das Verwaltungsgericht in der sächsischen Landeshauptstadt am Donnerstag entschieden.
In dem betreffenden Fall hatte die Junge Landsmannschaft Ostdeutschlands (JLO) eine als Trauermarsch deklarierte Demonstration zur Erinnerung an die Bombardierung Dresdens im Februar 1945 angemeldet, die nach einem Gerichtsentscheid auch genehmigt worden war.
Weil die genehmigte Demonstrationsroute jedoch von Gegendemonstranten blockiert wurden, untersagte die Einsatzleitung der Polizei den Marsch unter Hinweis auf einen polizeilichen Notstand: „Die Durchführung der Demonstration hätte in dieser Situation zu unvertretbaren Gefahren geführt.“ Daraufhin konnte die JLO als Veranstalter lediglich eine stationäre Kundgebung abhalten.
Eingriff in die Versammlungsfreiheit
Das Vorgehen der Polizei erklärten die Dresdner Verwaltungsrichter nun nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zur Planung und Gestaltung des Einsatzes für rechtswidrig. Bereits unmittelbar vor der Demonstration am 13. Februar 2010 hatte das Gericht entschieden, die Beschränkung auf eine stationäre Kundgebung sei ein Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte Versammlungsfreiheit.
Wörtlich heißt es in einer Mitteilung des Gerichts: „Es wird festgestellt, daß der Beklagte es rechtswidrig unterlassen hat, durch Einsatz geeigneter polizeilicher Mittel den Aufzug des Klägers am 13.2.2010 zu gewährleisten.“
Unterdessen droht führenden Politikern der Linkspartei, die vor einem Jahr an den rechtswidrigen Blockaden der Demonstration teilgenommen hatten, eine Anklage. (vo)