KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat gegen die Stadt Northeim eine „Mißbrauchsgebühr“ in Höhe von 2.000 Euro erhoben. Hintergrund ist ein juristischer Streit um den NPD-Landesparteitag, der am 22. Mai in der Stadthalle in Nordheim stattfinden soll. Dieser sollte zuletzt mit einer Verfassungsbeschwerde verhindert werden, berichtet das Göttinger Tageblatt.
Zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden, daß die Stadthalle in Northeim der NPD für ihren Parteitag zur Verfügung gestellt werden muß. Dieses sollte durch eine neu beschlossene Benutzungsordnung verhindert werden, mit der überörtliche Parteiveranstaltungen untersagt sind.
Mißbrauch des Bundesverfassungsgerichtes
Das Gericht entschied aber zugunsten der NPD, da diese den Antrag auf Raumnutzung bereits vor der neuen Benutzungsordnung gestellt hatte. Gegen diesen Entscheid erhob der Prozeßbevollmächtigte der Stadt Northeim, der Göttinger Rechtsprofessor Bernd Rohlfing, Beschwerde beim Verfassungsgericht.
Dort wurde sie allerdings gar nicht erst angenommen. Wie eine Gerichtsprecherin erläuterte, könne eine kommunale Verfassungsbeschwerde nur gegen Gesetze, nicht aber Gerichtsentscheidungen erhoben werden. Das ergäbe sich sowohl aus dem Grundgesetz wie aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz.
Ein Prozeßbevollmächtigter hätte laut Gerichtssprecherin vorab prüfen müssen, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist. Da dies hier offenkundig nicht der Fall gewesen sei, wertet das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde als Mißbrauch, für den Gebühren bis zu 2.600 Euro erhoben werden können.
Gegen Bürgermeister wird wegen Meineides ermittelt
Bürgermeister Harald Kühle (SPD) wollte sich nach Ablehung durch das Bundesverfassungsgericht nicht dazu äußern, wer für das Bußgeld aufkommen muß. Gegen ihn selbst ermittelt derzeit die Staatsanwaltschaft Göttingen wegen Meineides. Kühle soll ein Sitzungsprotokoll des Verwaltungsvorstandes nachträglich geändert haben, um eine Nutzung der Stadthalle durch die NPD doch noch zu verhindern.
Kühle hat inzwischen eine nachträgliche Änderung des Protokolls eingeräumt. Dieses ist Bestandteil einer eidesstattlichen Versicherung, mit welcher der Bürgermeister zuvor dem Oberverwaltungsgericht beweisen wollte, daß eine Änderung der Satzungsordnung bereits vor dem NPD-Antrag besprochen worden wäre. Er habe mit dieser Änderung aber stets nach Recht und Gesetz gehandelt, versicherte Kühle gegenüber der Hessischen Allgemeinen. (FA)