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Ausländerkriminalität: Türkischer Mörder wird nicht abgeschoben

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Ausländerkriminalität
 

Türkischer Mörder wird nicht abgeschoben

Ein wegen Mordes verurteilter Türke, der den Freund seiner Schwester hinrichtete, darf nicht abgeschoben werden. Grund ist eine günstige Sozialprognose
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Handschellen: Die Abschiebung von Schwerverbrechern hat hohe Hürden Foto: Pixelio/Thorben Wengert

MANNHEIM. Ein wegen Mordes verurteilter türkischer Staatsbürger darf nicht abgeschoben werden und kann den Rest seiner Bewährungsstrafe in Deutschland verbringen. Dies hat der Bundesverwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg entschieden. Grund ist die günstige Sozialprognose des verurteilten Mörders. 

Vor sechs Jahren hatte der damals 18 Jahre alte Mann den 26jährigen Freund seiner gleichaltrigen Schwester mit vierzig Messerstichen hingerichtet. Wegen dieses sogenannten Ehrenmordes wurde er 2005 zu neun Jahren Haft nach dem Jugendstrafrecht verurteilt. Die Schwester lebt seitdem versteckt.

Nach wie vor erhebliche Gefahr festgestellt

Im Jahr 2008 bestätigte das Landgericht Stuttgart die Abschiebung des türkische Staatsbürgers, da aus dessen Sicht von dem verurteilten Täter nach wie vor eine erhebliche Gefahr ausgehe. Hinter der Tat stehe eine archaische Familientradition, die der Türke nicht überwunden habe. Gegen diese Einschätzung klagte dieser nun erfolgreich. 

Nach der Einforderung eines neuen Gutachtens wurde im Januar dieses Jahres die Reststrafe des heute 25jährigen zur Bewährung ausgesetzt. In einem Vergleich vor dem Bundesverwaltungsgerichtshof wurde dem Mörder nun eine Aufenthaltsgenehmigung bis zum 21. Januar 2013 erteilt:

„Wenn er in dieser Zeit nicht wegen einer erheblichen vorsätzlichen Straftat in Erscheinung getreten ist“, heißt es in der Mitteilung des Gerichtshofes, sei der verurteilte Mörder bis dahin geduldet. Nach diesem Stichtag könne ihm dann eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. (FA)

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