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Hausverbot: NPD-Chef Voigt scheitert mit Klage gegen Hotel

Hausverbot: NPD-Chef Voigt scheitert mit Klage gegen Hotel

Hausverbot: NPD-Chef Voigt scheitert mit Klage gegen Hotel

 

Hausverbot: NPD-Chef Voigt scheitert mit Klage gegen Hotel

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NPD-Chef Udo Voigt: Im Hotel Esplanade in Bad Saarow unerwünscht Foto: JF

FRANKFURT/ODER. Das Hausverbot eines brandenburgischen Hotels gegen den NPD-Vorsitzenden Udo Voigt war rechtmäßig. Das entschied das Landgericht Frankfurt an der Oder am Dienstag und wies eine entsprechende Klage des NPD-Chefs ab.

Zwar sei das Hausverbot ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Voigts, doch überwögen in diesem Fall die von dem Hotel angeführten Interessen, sagte ein Sprecher des Gerichts der JUNGEN FREIHEIT.

Urlaub war privat

Voigt hatte gegen das Hotel geklagt, weil dieses ihm einen Aufenthalt verweigert und ein Hausverbot erteilt hatte. Der NPD-Chef wollte gemeinsam mit seiner Frau einen privaten Kurzurlaub im Hotel Esplanade in Bad Saarow verbringen. Dies wurde ihm jedoch aufgrund seiner politischen Funktion verweigert. „Die politische Überzeugung des Herrn Voigt ist mit dem Ziel unseres Hauses, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten, nicht zu vereinbaren“, begründete das Haus die Ablehnung.

Voigt berief sich bei seiner Klage auf das seit 2006 geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Antidiskriminierungsverbot), nach dem niemand wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung benachteiligt werden darf. Zudem habe er sich dort privat aufhalten und nicht politisch betätigen wollen. Er sei auch schon wiederholt im Esplanade zu Gast gewesen.

Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Zwar sei das Gesetz grundsätzlich anwendbar, soweit eine Diskriminierung wegen einer Weltanschauung, die auch politische Überzeugungen umfassen könne, vorliege.

„Polarisierende Wirkung der NPD in der Bevölkerung“

Der Gesetzgeber habe den Begriff der „Weltanschauung“ ganz bewußt aus der konkreten Vorschrift gestrichen, weil die Gefahr bestehe, „daß zum Beispiel Anhänger rechtsradikalen Gedankenguts aufgrund der Vorschrift versuchen“ könnten, „sich Zugang zu Geschäften zu verschaffen, die ihnen aus anerkennenswerten Gründen verweigert wurden“, hieß es in einer Mitteilung des Gericht.

Im Falle Voigts sei das Hotel „im Hinblick auf die polarisierende Wirkung der NPD in der Bevölkerung“ befugt gewesen, „in Sorge um das eigene Erscheinungsbild und die Außenwirkung des Hotels den NPD-Vorsitzenden auszuschließen.“

Dem NPD-Vorsitzenden bleibt nun die Möglichkeit, vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht Berufung einzulegen. (krk)

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