MÜNCHEN. Das Landgericht München hat entschieden, daß über Stasi-Spitzel „im Zusammenhang mit einem historischen Ereignis durch entsprechendes Bildmaterial und auch unter Namensnennung“ berichtet werden darf.
Damit wiesen die Richter die Klage eines ehemaligen „Inoffiziellen Mitarbeiters zur unmittelbaren Bearbeitung im Verdacht der Feindtätigkeit stehender Personen“ (IMB) der DDR-Staatssicherheit ab, der auf einer Internetseite abgebildet und namentlich genannt worden war.
Der IMB „Schubert“ wurde 1981 vom Ministerium für Staatssicherheit (MfS) angeworben und später in eine Erfurter Umweltgruppe eingeschleust, um in ihr außer Informationsbeschaffung auch die „Zersetzung, Zerschlagung oder Zurückdrängung“ von Oppositionellen zu betreiben.
Spitzel hatte hervorgehobene Stellung
Eines seiner Opfer, der in München lebende Joachim Heinrich, hatte im Internet ein Foto veröffentlicht, das IMB „Schubert“ im Jahr 1989 bei der Versiegelung von Räumlichkeiten des MfS zeigt.
Dabei waren auch seine Funktion und sein Klarname erwähnt worden. IMB „Schubert“ sah darin seine Persönlichkeitsrechte verletzt: „Da er im Staatsapparat der DDR weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position des öffentlichen Lebens ausgefüllt habe, müsse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter seinen berechtigten Interessen zurücktreten“, so die Position des Klägers.
Die Kammer des Münchner Landgerichts sah dies anders. Gerade wegen seiner Verwendung, die auch die „Zersetzung“ der oppositionellen Gruppe einschloß, hob sich der frühere Spitzel „durchaus von anderen informellen Mitarbeitern oder gar der übrigen Bevölkerung der DDR ab“ und sei insoweit sehr wohl exponiert gewesen.
Ermittlung der geschichtlichen Wahrheit unabdingbar
Vor diesem Hintergrund müsse sein grundsätzlich anerkennenswertes Interesse an Anonymität hinter die durch die allgemeine Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit geschützten Interessen des Betreibers der Internetseite zurücktreten, befanden die Richter.
Weiter heißt es im Urteil dazu: „Die Aufarbeitung historischer Ereignisse und die Ermittlung der geschichtlichen Wahrheit, wie sie unabdingbare Voraussetzung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und eines jeden freien und pluralistischen Gemeinwesens sind, würden in nicht hinnehmbarem Maße zurückgedrängt, wenn über historische und geschichtlich bedeutsame Ereignisse nicht voll umfänglich berichtet werden dürfte.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (vo)