KÖLN. Auch das Tragen einer Baskenmütze kann als religiöses Bekenntnis gewertet werden. Zu dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil gekommen, das die Klage einer Lehrerin islamischen Glaubens abgewiesen hat.
Eine deutsche Mohammedanerin hatte während des Unterrichts ihr Haar mit einem Kopftuch bedeckt, bis 2006 eine neue Bestimmung im nordrhein-westfälischen Schulgesetz in Kraft trat. Fortan waren den Lehrkräften religiöse Bekundungen an den Schulen verboten. Die 33 Jahre alte Frau verhüllte ihr Haupt seither mit einer Baskenmütze statt mit einem Kopftuch.
Daraufhin untersagte die Bezirksregierung Köln als zuständige Schulbehörde der Lehrerin das Tragen jeglicher Kopfbedeckung im Unterricht.
Bekleidungsvorschriften des Islam
Das Kölner Verwaltungsgericht bestätigte jetzt das Verbot für Kopfbedeckungen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft. In dem Urteil wird die Baskenmütze der Klägerin als Bekenntnis zum Islam gewertet, mit der die Lehrerin dessen Bekleidungsvorschriften für Frauen einhalten wolle. Schüler wie Eltern würden die Mütze auch so wahrnehmen.
Die Klägerin räumte vor Gericht auch ein, die Mütze aus religiösen Gründen zu tragen. Das Gericht folgte indes nicht der Argumentation, ihre Kopfbedeckung werde in der Öffentlichkeit als modisches Accessoire wahrgenommen. Die Baskenmütze sei daher geeignet, „den Schulfrieden zu beeinträchtigen“.
Weil auch die Kippa oder das Nonnenhabit unter das Verbot religiöser Bekundungen an Schulen fielen, sei keine unzulässige Benachteiligung gegeben. Einer Berufung gegen das Urteil wurde stattgegeben.