LEIPZIG. Abgeordnete des Sächsischen Landtages dürfen auch weiterhin ihre Mitarbeiter frei wählen und dabei auch Vorbestrafte beschäftigen. Dies hat jetzt der Sächsische Verfassungsgerichtshof in Leipzig entschieden.
Damit ist die erst vor einem Jahr beschlossene Änderung des Abgeordnetengesetzes hinfällig. Gegen diese Regelung geklagt hatte die Abgeordnete der Linkspartei Elke Altmann.
Die Klausel im Abgeordnetengesetz besagte, daß Mitarbeiter eines Abgeordneten keine Vorsatzdelikte im Führungszeugnis stehen haben dürfen. Gerichtet war die Gesetzesänderung eigentlich gegen NPD-Abgeordnete und deren Mitarbeiter, da man keine „rechtsextremen Straftäter“ im Parlament dulden wollte. Tatsächlich traf die Neuregelung allerdings Altmanns Mitarbeiter Jens-Eberhard Jahn.
Betrunkener Linkspolitiker von Polizei aufgegriffen
Der Mitarbeiter war im Sommer betrunken von Polizeibeamten aufgegriffen worden. Eine folgende, heftige Auseinandersetzung mit den Beamten endete für den Linkspolitiker mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und dem Eintrag eines Vorsatzdelikts ins Führungszeugnis. Der Landtag verweigerte ihm daraufhin die Zahlung seiner Bezüge.
Diese rigorose Regelung kippte nun das Landesverfassungsgericht, gestand dem Landtag aber zur „besseren Einschätzung des Gefährdungspotentials“ das Recht zu, Einsicht in das Führungszeugnis zu verlangen. „Das Parlament braucht gerade bei diesem sensiblen Thema Rechtssicherheit“, sagte Altmanns Fraktionskollege Klaus Bartl, der die Klage anwaltschaftlich vertrat.
Auch der Grünen-Abgeordnete Johannes Lichdi zeigte sich erfreut: „Der Landtagsverwaltung wurde die Grundlage entzogen, mit finanziellem Zwang die Auswahl der Abgeordneten zu mindern“, zitiert ihn der MDR.
Vorbild für die sächsische Klausel war das Abgeordnetengesetz in Mecklenburg-Vorpommern.