LUXEMBURG. Ausländischen Saisonarbeitern steht nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Deutschland Kindergeld zu. Die Richter gaben zwei polnischen Familienvätern recht, die gegen die deutschen Behörden geklagt hatten, weil ihnen während einer mehrmonatigen Saisonarbeit das Kindergeld verweigert wurde.
Die polnischen Staatsangehörigen bezögen in Polen bereits ähnliche Leistungen und seien nach deutschem Sozialversicherungsrecht nicht anspruchsberechtigt, argumentierte die Kindergeldstelle.
Chance vertan
Eine „Antikumulierungsregel des nationalen Rechts“ könne einen „erheblichen Nachteil darstellen, der faktisch eine weitaus größere Zahl Wanderarbeitnehmer als seßhafter Arbeiternehmer beeinträchtigt“, urteilten dagegen die Luxemburger Richter über den Ausschluß der Polen vom deutschen Kindergeld. Der deutsche Gesetzgeber habe durch diese enge Auslegung eine Chance vertan, „zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der Wanderarbeitnehmer beizutragen“.
Der Bundesfinanzhof hatte in dem Rechtsstreit zwischen den polnischen Saisonarbeitern und den deutschen Behörden den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet, um klären zu lassen, ob ein Mitgliedsstaat einen Anspruch auf Familienleistungen ausschließen darf, wenn in einem anderen Mitgliedsstaat eine vergleichbare Leistung bezogen werden kann. (pr/cs)