Hohmann gegen die CDU Deutschlands, hieß es am Montag am Berliner Landgericht. Die Verhandlung war extra in einen größeren Raum gezogen, um dem erwarteten Andrang Platz zu bieten. Doch kam dann nicht einmal eine Handvoll Zuschauer, um das von Martin Hohmann angestrengte Zivilverfahren gegen seinen Parteiausschluß aus der hessischen CDU zu verfolgen. Obwohl die Vorsitzende Richterin Tucholski zu Beginn betonte, daß die Kammer die zahlreichen Schriftsätze sorgfältig bearbeitet habe und es zudem wenig offene Fragen gebe, kam es zur Überraschung der Prozeßbeobachter nach mehr als drei Stunden Diskussion zu keiner Entscheidung. Die soll nun am 11. November fallen. Klar wurde bei der Verhandlung, daß die Kammer zu einer heiklen Frage bislang – noch – keine Antwort geben möchte: Hat die CDU mit ihrer anfänglichen Rüge (vom 3. November 2003) durch Präsidium und Parteivorstand und den sich daran anschließenden Parteiausschluß Hohmanns (am 20. Juni 2004) das Doppelbestrafungsverbot verletzt oder nicht? Wie ist vor allem die Rüge zu definieren? Als parteisatzungskonforme Ordnungsmaßnahme oder als bloße politische Spezialregelung ohne Konsequenzen? Weder das Parteiengesetz noch das CDU-Statut kennt den Begriff der „Rüge“. Die Satzung der CDU kennt als Ordnungsmaßnahmen nur die „Verwarnung, den Verweis, die Enthebung von Parteiämtern und die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit“. Was ist dann aber von dem Begriff zu halten? Für Hohmann ist die Sache klar. Er habe die Rüge als Ordnungsmaßnahme anerkannt, akzeptiert, sich von den umstrittenen Passagen seiner inkriminierten Rede distanziert und entschuldigt. Zudem habe er sich im Anschluß an die Rüge an die Vorgaben der CDU gehalten, sich nicht mehr weitergehend zu äußern. Das nachfolgende Interview mit dem ZDF-Magazin „Frontal 21“ am 4. November 2003 habe nur der De-Eskalierung gedient und sei nicht als „neue Tat“ zu werten, die neue Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Was die Kammer unter dem Punkt „Nachredeverhalten“ auch so sah. Das wollte wiederum der Rechtsanwalt der CDU nicht so im Raum stehen lassen. Erstens, habe die Hohmann-Rede gegen die Grundsätze der CDU verstoßen, zweitens Hohmanns „Nachrede“ gegen die Ordnung der Partei: „Zwei Taten, zwei Strafen“, erklärte der Rechtsanwalt. Weniger, oder besser gesagt, keine Übereinstimmung zwischen Hohmanns Anwalt und der Kammer gab es dann allerdings bei den Wertungen der Rede Hohmanns vom 3. Oktober 2003 und der Beweggründe des Parteiausschlusses des bis dato höchst anerkannten und erfolgreichen Bundestagsabgeordneten. Man könne die politischen Wertungen nicht überprüfen, erklärte die Richterin und begab sich in Richtung der „ungünstigen Deutung“ der Rede, da diese doppeldeutig gewesen sei. Auch der Appell, die vielleicht „ungeschickte Rede“ nicht derart ungünstig auszulegen, stieß auf keinen fruchtbaren Boden. Zu der Frage, ob der Kläger nun gegen Satzung und Ordnung der Partei verstoßen habe oder die CDU Hohmann doch mittels einer willkürlichen Entscheidung ausgeschlossen habe, verwies Richterin Tucholski auf das Parteiengesetz: „Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.“ Die CDU sieht alles als gegeben. Und die Kammer wohl ebenso. Es gehe hier eben nicht um die Interessen des Einzelnen, sondern um die der Partei, war zu hören. Ebenso der Hinweis in Richtung Kläger: „Auch hier kann ich Ihnen keine Hoffnung machen“, sagte die Richterin. Dennoch bleibt das Urteil abzuwarten. Foto: Martin Hohmann vor der Gerichtsverhandlung: Heikle Fragen