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Ein Gerichtshof unter Verdacht

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Der Vorwurf, politisch entschieden zu haben, wird nun auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg gemacht. Er bezieht sich auf dessen Beschluß vom 30. März: Mit ihm hat das Gericht die Beschwerden der Opfer politischer Verfolgung in der einstigen Sowjetischen Besatzungszone als „unzulässig“ abgewiesen (JF 15/05). Damit haben Opfer auch in Straßburg nicht bekommen, was sie seit 1990 vom wiedervereinigten deutschen Staat begehren: die Rückgabe ihres vor sechs Jahrzehnten geraubten Eigentums oder die Herausgabe des Erlöses, wenn es der Staat an Fremde veräußert hat. Vor deutschen Gerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht ist dieses Begehren mit zum Teil abenteuerlichen Begründungen durchweg abgeschmettert worden. Damit haben sich diese Gerichte den Vorwurf von politischer Justiz eingehandelt. Karlsruhe hat keine völlig neuen Grundsätze aufgestellt Wer diesen Vorwurf jetzt auch gegen den EGMR erhebt, verweist auf den öffentlichen Druck, der ausgerechnet vom Bundesverfassungsgericht auf die Richter in Straßburg erzeugt worden sei. Entstehen mußte dieser Eindruck aus dem Beschluß des Verfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004. Darin hatte sich sein Zweiter Senat auffällig ausführlich damit auseinandergesetzt, inwieweit EGMR-Urteile für die staatlichen Organe in Deutschland verbindlich und zu beachten sind. Aber die mißdeutungsfähige Pressemitteilung des Gerichts darüber und die ihr folgenden Medienberichte vermittelten den Eindruck, das Verfassungsgericht habe entschieden, deutsche Gerichte müßten sich nicht zwingend an EGMR-Urteile halten, sondern sie nur gebührend berücksichtigen und „schonend in die nationale Rechtsordnung einpassen“. Weiter las man, Behörden und Gerichte dürften von den Vorgaben der Straßburger Richter auch abweichen, wenn sie anderer Meinung seien. Eine schematische Vollstreckung der Urteile sei falsch. Deren schematische Vollstreckung könne gegen Grundrechte und das Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Die Menschenrechtskonvention rangiere unter dem Grundgesetz und diene letztlich „als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten“. Das Grundgesetz strebe zwar die Einfügung Deutschlands in die Rechtsgemeinschaft friedlicher und freiheitlicher Staaten an, „verzichtet aber“, wie aus dem Beschluß zitiert wurde, „nicht auf die in dem letzten Wort der deutschen Verfassung liegende Souveränität“. Tatsächlich jedoch hatte das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung aus dem Jahr 1985 nur konkretisiert und nicht völlig neuen Grundsätze aufgestellt. Doch weil es dies an einem scheinbar unbedeutenden Fall so ausgiebig durchexerzierte und weil der EGMR gleich über drei wichtige Menschenrechtsbeschwerden gegen den deutschen Staat wegen dessen Enteignungsunrecht zu entscheiden hatte und über mindestens zwei davon noch 2005, wurde es als ein Schuß vor den Bug des EGMR empfunden, um den Gerichtshof zu bremsen, zurechtzuweisen, zu beeinflussen, seine Kompetenzen zu beschneiden und ihn zur Zurückhaltung in seinen Urteilen zu mahnen. Daher schien der Verdacht der Einflußnahme auf die Richter in Straßburg nicht aus der Luft gegriffen. Und die anfänglich überzogene und somit unzutreffende Deutung hatte sich in der Öffentlichkeit bereits zur Tatsache verfestigt. Die nachfolgende Diskussion in den Medien und Äußerungen der Gerichtspräsidenten Georg Wildhaber (EGMR) und Hans-Jürgen Papier (Bundesverfassungsgericht) taten ein übriges, die Atmosphäre aufzuheizen. Im Februar hatte Papier das Straßburger Gericht zur Zurückhaltung gegenüber der deutschen Justiz gemahnt und damit noch Öl ins Feuer gegossen. Das Bundesverfassungsgericht selbst überprüfe Urteile der unteren Instanzen lediglich auf Fehler bei der Beachtung von Grundrechten und überlasse die eigentliche Auslegung der Gesetze den Gerichten. „Nichts anderes sollte für die Kompetenzverteilung zwischen dem Europäischen Gerichtshof und den deutschen Gerichten gelten,“ sagte er. Papier spielte damit auf die umstrittenen Entscheidungen des EGMR zum Schutz Prominenter vor Pressefotos in Sachen Caroline von Hannover (JF 38/04) sowie zum Familienrecht an. Den Richtern war in diesem Zusammenhang vorgeworfen worden, sich zu detailliert in deutsche Rechtsgebiete einzumischen. Alsbald war davon die Rede, zwischen Karlsruhe und Straßburg sei ein Machtkampf darüber entbrannt, wer wem zu folgen habe und wem das letzte Wort zukomme. Allerdings, ob sich der EGMR von diesem Treiben in seinem Beschluß vom 30. März wirklich hat beeindrucken und beeinflussen lassen, ist sehr fraglich. Doch wird die Verdächtigung wohl kaum mehr totzukriegen sein. Denn zu überraschend anders als allgemein erwartet ist der Beschluß ausgefallen. Überraschend vor allem deswegen, weil der Gerichtshof die Beschwerden nun sogar für unzulässig erklärte statt „nur“ für unbegründet. Dabei hatte er sie doch als „nicht offensichtlich unbegründet“ zur Entscheidung angenommen, was er nur bei sehr wenigen Beschwerden zu tun pflegt, und sogar zweimal mündlich verhandelt. Zweifel an der Zulässigkeit waren beidesmal nicht erkennbar geworden. Die Überraschung war für die Beobachter perfekt Weitere Hoffnung schöpfen konnten die Opfer daraus, daß nun auch die Bundesregierung gegenüber dem EGMR einräumen mußte, ein unbeschränktes Rückgabeverbot für in der SBZ-Zeit entzogene Vermögenswerte bestehe nicht – womit sie aufgab, was sie fünfzehn Jahre lang als Legende gepflegt hatte. Auch das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages darüber, was der deutsche Staat bei einer Niederlage zu tun habe, ist als gutes Zeichen für die Beschwerden gedeutet worden. Und hatte nicht der Prozeßvertreter der Bundesregierung dem Gerichtshof noch im Januar ausdrücklich versichert, die Bundesregierung werde sich selbstverständlich an ein bindendes Urteil des EGMR halten, wie sie es immer getan habe? Wie anders hätte diese Versicherung verstanden werden sollen, als um die Straßburger Richter zu beruhigen: Sie sollten sich von Deutschland politisch nicht unter Druck gesetzt fühlen. Insofern war die Überraschung in der Tat perfekt.

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Marc Jongen, ESN Fraktion
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