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Marc Jongen, ESN Fraktion
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Zweifelhaft

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Vor sieben Monaten wurde der CDU-Bundestagsabgeordnete Martin Hohmann wegen einer fehlgedeuteten Rede aus der Unionsfraktion ausgeschlossen. Jetzt bescheinigt ihm ein Kommentar in der renommierten Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW), daß der Ausschluß rechtlich auf wackligen Füßen steht. In der vorletzten Ausgabe (Heft 24/2004, S. 1720f.) unterzieht der Stuttgarter Rechtsanwalt und Jura-Professor Rüdiger Zuck die Rede Hohmanns vom 3. Oktober 2003 sowie den Fraktionsausschluß am 14. November einer verfassungsrechtlichen Betrachtung. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, daß der Ausschluß des CDU-Politikers sowohl formal wie auch in der Sache zweifelhaft war. Nach einigen einleitenden Ausführungen zum „Fall Hohmann“ legt Zuck dar, daß der Ausschluß des Abgeordneten auf Paragraph 15 der Arbeitsordnung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion beruht, in dem es lapidar heißt: „Die Fraktionsversammlung kann (…) den Ausschluß von Mitgliedern aus der Fraktion beschließen.“ Nach Ansicht des NJW-Kommentators steht dieser Paragraph jedoch nicht im Einklang mit den Vorschriften des Abgeordnetengesetzes. Danach sind die Fraktionen gehalten, ihre Organisation „auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen“. Dieser Vorgabe, so Zuck, entspricht nicht die Formulierung in der Arbeitsordnung der Unionsfraktion, „weil der Ausschluß allein im Ermessen der Fraktionsversammlung steht und nicht gesagt wird, auf welchen Grundlagen er erfolgt“. Vergleiche man in diesem Punkt die Arbeitsordnung mit den Regelungen im Bundeswahlgesetz über den Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag oder mit den Vorschriften über einen Parteiausschluß nach den CDU-Statuten, dann verfehlt nach Auffassung von Zuck der sachlich inhaltsleere Paragraph 15 der Arbeitsordnung die Grundsätze der parlamentarischen Demokratie. Darüber hinaus, so Zuck weiter, kann man „angesichts der unausweichlichen Folgen des Fraktionsausschlusses bezweifeln, ob ein solcher Ausschluß über die Geschäftsordnung möglich ist, und nicht allein über den Parteiausschluß bewirkt werden muß“. Ob es einen sachlichen Grund gab, Hohmann auszuschließen, zieht der Jurist ebenfalls in Zweifel. So könne der CDU-Politiker sowohl die Gewissensbindung eines Abgeordneten nach Artikel 38 Grundgesetz (GG) als auch das Recht auf freie Rede nach Artikel 5 GG für sich geltend machen. „Ob er jeweils der political correctness genügt, berührt seine politische Karriere, nicht aber seinen Status als Abgeordneter“, schreibt Zuck. Mit Blick auf das Hohmann fälschlicherweise unterstellte Wort vom jüdischen „Tätervolk“ gelangt Zuck schließlich zu der Feststellung, der Fraktionsausschluß sei „ohne Tatsachengrundlage“.

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