Der „Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts“ verbrämt hinter seiner juristischen Formulierung den nächsten Schritt der rot-grünen Regierung zur Ausweitung der Rechte Homosexueller. Gleichsam einer konservativen Logik des „Erst-heiraten-und-dann-sich-vermehren“ folgend, stehen nach der Eheschließung die Kinder an. Selbst in der Abfolge der Rechtsausweitung strebt also die Bundesregierung die möglichst vollständige staatliche Gleichsetzung homosexueller Lebensgestaltung mit der natürlichen Form von Ehe und Familie an. Da homosexuelle Paare nicht auf herkömmliche Weise Kinder bekommen können, wird das Adoptionsrecht gefordert, zunächst beschränkt auf die Kinder eines gleichgeschlechtlichen Partners. Das soll allerdings auch Kinder einschließen, die durch künstliche Befruchtung entstanden sind. In Anlehnung an die bestehende gesetzliche Regelung soll der „Stiefkind“-Paragraph erweitert werden, der es dem neuen Partner in einer verschiedengeschlechtlichen Ehe ermöglicht, Stiefkinder als eigene Kinder zu adoptieren. Da die staatliche Auffassung von Ehe nach der vorangegangenen Ausweitung des Partnerschaftsrechts nun auch gleichgeschlechtliche Ehepaare umfaßt, gilt es, Homosexuellen auch das Recht auf Stiefkinderadoption zuzubilligen. Der rot-grüne Gesetzesentwurf geht dabei durchaus behutsam vor, um der allseitigen Kritik – auch aus den eigenen Reihen – möglichst die Spitzen zu nehmen. So soll die Stiefkindadoption durch den homosexuellen Neupartner von der Zustimmung des natürlichen Elternteiles abhängig gemacht werden. Die erweiterte Regelung beträfe somit allein die Sonderfälle, in denen ein normales Elternpaar Kinder bekommt, anschließend ein Elternteil seine homosexuellen Neigungen entdeckt, sich scheiden läßt, das Sorgerecht für die Kinder zugesprochen erhält, einen gleichgeschlechtlichen Partner findet und „heiratet“, der bereit ist, die „Stiefkinder“ zu adoptieren, und dafür auch noch die Zustimmung des geschiedenen Elternteils erhält. Die Anzahl der dafür in Frage kommenden Kinder dürfte sich im Bruchteilbereich eines tausendstel Prozent aller deutschen Kinder bewegen. Die zwangsläufige Frage, ob es wirklich notwendig ist, für solche extremen Sonderfälle spezielle Gesetzgebungsverfahren einzuleiten, scheint sich indes überhaupt kaum zu stellen. Juristisch ist mit der gesetzlichen Etablierung der Homo-Ehe ohnedies die totale Anpassung vorgezeichnet. Der bewährte Rechtsgrundsatz „Gleiches ist gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln“ wurde damit ausgesetzt, beziehungsweise mit der rechtlichen Gleichbehandlung von Ungleichem per Gesetz Ungleiches als gleich festgelegt. Alle weiteren Schritte werden sich nach dieser Vorgabe richten, wie das jüngste Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur besoldungsrechtlichen Behandlung von Homo-Ehen bereits bewiesen hat. Das vorgeblich humanitäre Argument, Kinder wüchsen in liebevoll geführten Homo-Ehen besser auf als in zerrütteten Hetero-Verhältnissen, bedarf der empirischen Überprüfung. Logisch steht fest, daß Kinder in einem homosexuellen Umfeld in jedem Falle anderen Spannungen ausgesetzt sind. Zudem werden in einer „gut funktionierenden“ Homo-Ehe die „Eltern“ sehr wahrscheinlich als Vorbild für den Lebensweg der Kinder dienen. Wenn Homosexuelle Kinder zu Homosexuellen erziehen, mag es aus deren Sicht eine erfolgreiche Familienführung sein, zumindest der Bevölkerungsentwicklung dürfte es jedoch kaum zuträglich sein. Die klassische Auffassung von Familie wird jedenfalls ad absurdum geführt. Schließlich bleibt die grundsätzliche Frage offen, warum nicht privatrechtliche Vereinbarungen genutzt werden, um die Grenzfälle der Kinderversorgung in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften aufzufangen. Sorgerechte können übertragen, Ermächtigungen verfügt, Beauftragungen erteilt werden. Die Ablehnung dieser Alternativen läßt auf zwei mögliche Motive schließen. Das erste ist materieller Art. Staatsrechtliche Gesetze sind für den einzelnen weitgehend gratis, Privatverträge kosten Geld. Das gilt vor allem für die steuerlichen Konsequenzen. Homosexuelle, die beispielsweise ihren Stiefkindern höhere Beträge schenken oder vererben wollen, müssen Steuern wie bei Verträgen unter Fremden einkalkulieren. Verwandtschaftsfreibeträge bieten dagegen enorme Schenkungsgewinne. Das zweite Motiv für das Streben nach familienrechtlicher Lösung der Homo-Adoption ist ideologischer Art. Es gilt, eine weitere Etappe auf dem Weg zur vollständigen Gleichsetzung homosexueller und heterosexueller Lebensgestaltung zu gewinnen. Dieser Zielsetzung folgen jedoch nicht alle Homosexuellen, die sich großenteils bewußt von der „spießigen“ Lebensweise der Heteros abgrenzen wollen. Wenn demnach auch hier wieder nur ein Bruchteil einer Minderheit rechtspolitische Ziele verfolgt, die der Mehrheit schaden können, bleibt als entscheidende Frage: Was treibt die parlamentarische Mehrheit, die einer solchen Gesetzesvorlage zustimmt?