KARLSRUHE. Homosexuelle Beamte in eingetragenen Lebenspartnerschaften haben ein Anrecht auf die Zahlung eines sogenannten „Familienzuschlags“. Dies geht aus einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor. Die Richter sahen die angebliche Diskriminierung von homosexuellen Beamten als unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
Ein „gleichheitswidriger Begünstigungsausschluß, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird“, sei verboten, heißt es in der Urteilsbegründung. Gerade bei der sexuellen Orientierung berge eine Ungleichbehandlung die Gefahr einer nachhaltigen Diskriminierung.
Lebenspartnerschaften fast gleichgestellt
Die Richter betonten, die Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau sei durch Artikel 6 des Grundgesetzes geschützt und berechtige den Gesetzgeber andere Lebenspartnerschaften zu benachteiligen. Da die Ehe „nur wenig Unterschiede“ zu eingetragenen Lebenspartnerschaften aufweise, müsse sie im Besoldungsrecht jedoch gleichbehandelt werden. Die Richter machten mit dieser Argumentation deutlich, daß auch eine weitere Privilegierung von homosexuellen Lebenspartnerschaften nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Geklagt hatte ein seit 2002 in einer eingetragenen Partnerschaft lebender Bundesbeamter der gefordert hatte ihm den Familienzuschlag rückwirkend zum 1. Januar 2003 zu zahlen. Die Bundesregierung hatte Homosexuellen im Bundesbesoldungsgesetz jedoch erst ab 2009 den Bonus ausgezahlt. Monatlich erhalten Beamte die in der Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben etwa 110 Euro im Monat. (ho)