Onur K., ein 19jähriger Türke, hat wegen 20 Cent einen Deutschen totgeschlagen und spaziert als freier Mann aus dem Gerichtssaal. Der Bundesgerichtshof hat die vom Hamburger Landgericht verhängte Haftstrafe in eine Bewährungsstrafe umgewandelt. Die Angehörigen sind ebenso fassungslos wie die Familie Kevin Schwandts: Der junge Amateurfußballer wird lebenslänglich an schweren Hirnschäden leiden müssen, nachdem Erdinc K. ihn am Rande des Gladbecker Stadtfestes niedergeschlagen hatte – der Täter erhielt dafür ein Jahr auf Bewährung.
Es ist kein Zufall, daß gerade in Jugendstrafverfahren immer wieder absurd milde Urteile fallen, die bei Angehörigen, Polizeifachleuten und Opferverbänden helle Empörung auslösen und bei den Bürgern, die davon erfahren, das Vertrauen in den Rechtsstaat und die dazugehörige Bereitschaft, auch dem eigenen Empfinden widersprechende Gerichtsentscheidungen zu akzeptieren, schleichend unterminieren. Es ist ein Auflösungsprozeß von der Basis her; nur als Ausnahme schafft es ein Verbrechen wie das des „20-Cent-Killers“ vorne auf die großen Boulevardzeitungen, meist bleibt es, wie im „Fall Kevin“, bei Meldungen auf den Lokalseiten.
Ideologien setzen Kontrollmechanismen außer Kraft
Weite Ermessensspielräume für Richter bei der Urteilsfestsetzung gehören essentiell zum Rechtsstaat. Bei verantwortungsvollem Gebrauch ist die Ermessensfreiheit des Richters eine Grundvoraussetzung für die Findung gerechter Urteile und somit ein Grundpfeiler der Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt. Vor Fehlentscheidungen, die nie völlig zu vermeiden sein werden, schützt so gut es geht die Instanzenkontrolle. Problematisch wird es, wenn Zeitgeist-Moden, öffentliche Stimmungsmache und grassierende ideologische Voreingenommenheiten die richterliche Unabhängigkeit unter Druck setzen und ihre internen Kontrollmechanismen teilweise außer Kraft setzen.
Die einseitige Überbetonung der zahlreichen sozialpädagogischen und „erzieherischen“ Komponenten des Jugendstrafrechts ist so ein zeitgeistbedingter Auswuchs, der dazu führt, daß die korrigierende Funktion von Strafe als Abschreckung systematisch ignoriert und der ursprüngliche Gerechtigkeitszusammenhang von Verbrechen und Strafe entkoppelt und bis ins Absurde verzerrt wird. Das ist an sich bereits fragwürdig; fatal wird diese Milde, wenn ideologische Voreingenommenheiten Gerichte dazu verführen, Gleiches ungleich zu behandeln und einzelne Tätergruppen gezielt zu bevorzugen oder zu benachteiligen.
Die große Zahl unangemessen milder Urteile gegen gewalttätige Jung-Einwanderer hängt ursächlich mit der Ideologie des „Antirassismus“ zusammen, die im Ausländer grundsätzlich ein zu entschuldigendes Opfer „struktureller Fremdenfeindlichkeit“ der „Mehrheitsgesellschaft“ sieht. Mit der paradoxen Folge, daß der einseitig im Sinne der Sozialpädagogik gedeutete Erziehungsauftrag des Jugendstrafrechts, den auch der Bundesgerichtshof in seinem Watte-Urteil über den „20-Cent-Killer“ hervorhebt, ausgerechnet an jenen unbelehrbar erprobt wird, bei denen Sozialkompetenzkurse und Anti-Aggressions-Trainings am allerwenigsten wirken, weil sie den gesamten dahinterstehenden Rechts- und Wertekodex von Grund auf verachten und ablehnen.
Hartes Durchgreifen nur gegen „rechtsextremistische“ Taten
Daß unser Rechtssystem durchaus die Mittel hat, um hart durchzugreifen und sich Respekt zu verschaffen, stellt es regelmäßig unter Beweis, wenn gegen „rechtsextremistische“ oder „ausländerfeindliche“ Taten vorzugehen ist. Die vorgebliche „Blindheit“ der Justiz „auf dem rechten Auge“ ist ein plumpes Propagandamärchen angesichts der regelmäßig drakonischen Urteile gegen Täter aus diesem Spektrum. Nicht allein, daß Täter nach Gesinnungen sortiert werden; zunehmend wird das Strafrecht durch die Aufnahme von Gesinnungstatbeständen verwässert und verzerrt, die wiederum nur in eine Richtung wirken: Es gibt rechtsextremistische Propagandadelikte, aber keine linksextremistischen; ausländerfeindliche Äußerungen werden als „Volksverhetzung“ geahndet, deutschenfeindliche nicht.
Wohin das führen kann, läßt sich in Großbritannien studieren, das sich der multikulturalistischen Ideologie früher und gründlicher als Deutschland verschrieben hat. Die weiße Britin Emma West, die unter Alkohol-einfluß über Einwanderer geschimpft hatte, wird wegen dieses Meinungsdelikts über Weihnachten ins Gefängnis gesteckt und von ihren Kindern getrennt; vier junge Somalierinnen, die ebenfalls angetrunken mit dem Ruf „Killt die weiße Nutte“ eine junge Engländerin krankenhausreif geschlagen hatten, kommen mit sechsmonatigen Bewährungsstrafen davon, weil sie als Musliminnen „Alkohol nicht gewöhnt“ seien und sich von dem Freund der Weißen, der sie zu schützen versuchte, bedroht gefühlt haben könnten.
Die Legitimation des Rechtsstaates wird zerstört
Die Folgen solcher Inländerdiskriminierung vor Gericht sind in jeder Richtung verheerend. Jungen orientalischen Intensivtätern, die allenfalls mit schnellen und harten Strafen sowie drohender Abschiebung zu beeindrucken wären und Ermahnungen oder pädagogische Maßnahmen wie Freisprüche verlachen, werden in ihrer Verachtung für die wehrlose Mehrheitsgesellschaft bestätigt, wenn sie selbst mit schwersten Delikten ungestraft davonkommen.
Aber auch bei den einheimischen Bürgern wird die Legitimation des Rechtsstaates zerstört, wenn Staat und Justiz davor zurückschrecken, eingewanderten Kriminellen entschieden entgegenzutreten, um die eigenen Bürger vor deutschenfeindlicher Gewalt zu schützen. Bereits der bloße Anschein von Gesinnungsjustiz ist sicherer Vorbote eines Staatsversagens, das die demokratische Ordnung von innen weit schwerer gefährdet, als jede Terrorzelle, gleich welcher Couleur, es von außen könnte.
JF 51/11