Wann genau die Mär aufkam, das Absingen aller drei Strophen des Deutschlandliedes sei verboten, läßt sich nicht mehr genau ermitteln. Sicher ist aber, daß mittlerweile selbst deutsche Polizisten darin einen Straftatbestand sehen. Erst kürzlich mußte ein Gericht, wie erst jetzt bekannt wurde, übereifrigen Ordnungshütern deswegen die Leviten lesen. Zum Hintergrund: Am 29. November 2003 wurde gegen Ende einer NPD-Demonstration eine Tonbandkassette mit dem Deutschlandlied in allen drei Strophen abgespielt. Die Versammelten sangen das Lied mit. Der Einsatzleiter der Polizeikräfte war daraufhin der Meinung, das Absingen aller drei Strophen erfülle den Straftatbestand des § 86a Strafgesetzbuch (StGB), also die Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen, und stellte die Kassette sicher. Auf den Widerspruch des Beschuldigten hin hob das Amtsgericht Lüneburg durch Beschluß vom 15. Dezember 2003 die Beschlagnahme auf und ließ die Kassette dem ehemals Beschuldigten wieder zurückgeben (Az. NZS 15 Gs 419/03). Das Gericht stellte unter anderem fest: „Das ‚Lied der Deutschen‘ stellt kein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation dar, sondern ist die deutsche Nationalhymne, d.h. nationales Symbol, welches explizit in § 90a Abs. 1 Ziff. 2 StGB unter den Schutz vor Verunglimpfung gestellt wird. Auch der Text der 1. Strophe unterfällt nicht der Vorschrift des § 86a StGB.“ Es sei anerkannt, so das Gericht, daß bei öffentlichen Anlässen lediglich die dritte Strophe des Deutschlandliedes gesungen werden soll. „Damit ist jedoch in keinem Fall der übrige Teil des Textes oder der Hymne als verboten anzusehen oder gar als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation einzuordnen. (…) Das Gericht zeigt sich zugegebenermaßen überrascht, daß nach Einschätzung der Polizei in Deutschland das Absingen der eigenen Nationalhymne offenkundig als Verwirklichung eines Straftatbestandes angesehen wird …“ Da ist es nur ein schwacher Trost, daß wenigstens Hoffmann von Fallersleben dieses unwürdige Schauspiel nicht mehr erleben muß.