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Marc Jongen, ESN Fraktion

Der BGH als Sprachwahrer

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Unwort, Umfrage, Alternativ

Wieder einmal erweist sich der Bundesgerichtshof (BGH) als Sprachwahrer. Gut zu wissen, daß im obersten Gericht der Bundesrepublik Deutschland Richter sitzen, die nicht nur Wert auf gutes Deutsch legen, sondern dies auch in ihre Urteile einfließen lassen.

Wir erinnern uns an den Widerstand des ehemaligen BGH-Präsidenten Klaus Tolksdorf gegen die Bestrebungen, Englisch als Gerichtssprache in Deutschland zuzulassen. Er warnte schon im Jahr 2011 vor Fehlurteilen, die dadurch drohten. Auch BGH-Richter Wolfgang Ball lehnte seinerzeit als einziger geladener Sachverständiger vor dem Rechtsausschuß des Deutschen Bundestags den entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrats ab.

Kein „sponsored by“

In zwei jüngst gefällten BGH-Urteilen spiegelt sich dieses Sprachbewußtsein wider. Am 6. Februar dieses Jahres entschied der I. Zivilsenat, daß eine Zeitung oder Zeitschrift einen redaktionellen Beitrag, den ein Unternehmen bezahlt hat, deutlich mit dem Begriff „Anzeige“ kennzeichnen muß. Der englische Hinweis „sponsored by“ sei nicht ausreichend (Aktenzeichen: I ZR 2/11 – GOOD NEWS II). Das Stuttgarter Wochenblatt hatte das Anzeigenblatt „Good News“ verklagt und Recht bekommen.

Charakter „pimpen“?

In einem anderen Urteil bekräftigt der BGH, daß Duzen, lockere Formulierungen und Anglizismen nicht zu einer Sprache gehören, die sich an Erwachsene richtet (Aktenzeichen: I ZR 34/12). Frogster, ein Anbieter für Spiele im Netz, hatte für sein Spiel „Runes of Magic“ mit einer „Pimp-deinen-Charakter-Woche“ geworben. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte daraufhin den Spiele-Hersteller verklagt, weil es sich um eine direkte Kaufaufforderung an Kinder handle. Der Verband erhielt erst vor dem BGH Recht.

Unter Beobachtung

Nach „der gesamten Art und Weise der Ansprache“, so der BGH, sei davon auszugehen, daß in erster Linie Minderjährige angesprochen werden. Für diese Beurteilung genüge „für sich allein genommen zwar nicht schon die mittlerweile auch bei der werblichen Ansprache von Erwachsenen nicht mehr unübliche Anrede mit ‚Du‘“. Die beanstandete Werbung sei allerdings sprachlich „von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlichen Anglizismen“ geprägt. Den Einspruch gegen dieses Urteil hat der BGH am 18. September zurückgewiesen.

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