Ein Medien-Anwalt aus Regensburg erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen Facebook und errang damit einen wichtigen Sieg in Sachen Meinungsfreiheit in den sozialen Netzwerken. Ein Facebook-Beitrag, in dem ein Nutzer die Berliner Tageszeitung taz scharf kritisierte, sollte diesem die Löschung seines Beitrags sowie eine 30tägige Sperre einbringen.
So hatte es das soziale Netzwerk zumindest zunächst angekündigt. Mit der absurden Begründung, der Verfasser habe mit seinem Post Personen aufgrund ihrer „Rasse, Ethnizität, nationaler Herkunft, Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität oder Behinderung“ angegriffen.
Facebook nahm die Sperrung zurück
Der Facebook-Nutzer dürfte wohl wenig bis gar nichts über die ethnische Herkunft, die sexuelle Orientierung und die geschlechtliche Identität der in der taz-Redaktion schreibenden Personen gewußt haben und sich vermutlich auch nicht dafür interessieren. Ob die Arbeit für die taz einer Religionsausübung oder gar einer Behinderung gleichkommt, ist sicherlich Auslegungssache, kann die Sperrung allerdings auch nicht wirklich begründen. Nachdem sich der Rechtsanwalt Dr. Christian Stahl mit seinem Projekt facebook-sperre.de in die Sache einschaltete, nahm Facebook diese auch schnell zurück.
Dies genügte dem Anwalt und seinem Mandanten allerdings nicht. Sie forderten Facebook auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Nur in diesem Fall, so der Jurist, hätte der Nutzer nämlich die Gewißheit gehabt, wegen ähnlicher Äußerungen nicht auch in Zukunft erneut gesperrt zu werden.
Facebook weigerte sich, Stahls Mandanten diese Sicherheit zu geben. Mit seiner nach Eike von Repgow benannten Kanzlei REPGOW erwirkte er jetzt beim Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung.
Androhung von Ordnungsgeld
Unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft – zu vollstrecken an ihrem Vorstand – wird der Antragsgegnerin, also Facebook, von der Kammer untersagt, den Antragsteller für den Text zu sperren. Dieser lautete: „Die pseudo-linke TAZ ist ein Kriegstreiber erste Klasse! War es nicht dieses Hetzblättchen, was kürzlich rumflennte, daß sie kurz vor der Pleite stünden? KEIN VERLUST! ist meine Meinung!”
Die einstweilige Verfügung, die das Gericht auf elf Seiten ungewöhnlich ausführlich begründete, dürfte ein klares Zeichen in Sachen Meinungsfreiheit und Vertragsrecht im Bereich sozialer Netzwerke sein. Die schwammigen Nutzerbedingungen sind keine rechtmäßige Grundlage dafür, alles zu löschen, was dem linksgrünen Establishment und der Anti-„Hate-Speech“-Front nicht ins Konzept paßt.