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Im Namen des Volkes

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Cato, Palmer, Exklusiv

Weil Gott (…) uns von der Sünde erlöst hat, gebührt seinen Dienerinnen und Schwestern besondere Ehre. Dazu gehört, daß sie ihre Tracht tragen dürfen, wann und wo es Andersgläubigen oder Ungläubigen verwehrt ist.“ Derart klare Worte hätte sich in dem Kopftuchstreit vor dem Stuttgarter Verwaltungsgericht manch einer gewünscht, aber kaum einer erwartet. Statt dessen halten die schwäbischen Richter an der anmaßenden Illusion eines religiös indifferenten Rechtes fest. Das Grundgesetz lasse eine ungleiche Behandlung von Religionen und Glaubensbekenntnissen nicht zu. Dabei nahmen sie unmittelbar Bezug auf das Tragen der Ordenstracht in Schulen und stellten so die Islamkonvertitin mit den Ordensschwestern auf eine Ebene. Allerdings hat es die baden-württembergische Kultusministerin Annette Schavan ihnen leichtgemacht. Sie wolle das Kopftuch gar nicht als religiöses Accessoire aus der Schule verbannen, sondern als ein Zeichen für kulturelle Abgrenzung, politischen Islamismus und als Symbol für die Unterdrückung der Frau. Diese bösartige Zuschreibung vermochte gerade in dem hier entschiedenen Fall nicht zu überzeugen. Daß es auch die gegenteilige Auffassung gibt, daß das Kopftuch die Würde der Frau nicht beschneide, sondern bewahre, indem es ihrer Erniedrigung entgegenwirke, scheint der Ministerin nicht in den Sinn zu kommen. Der Streit verlief gar nicht zwischen so und anders Bekennenden, sondern zwischen einer Bekennerin und Gleichgültigen. Und den hat die Bekennerin – natürlich – gewonnen.

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