Seit drei Jahren gibt es in Deutschland „Babyklappen“. Schwangere Frauen, die ihr Kind nicht behalten wollen, können dies unmittelbar nach der Entbindung in einer von 40 bestehenden „Babyklappen“ ablegen, wo sie gefunden, versorgt und zur Adoption freigegeben werden. Um die Gesundheit von Mutter und Kind nicht zu gefährden, folgte der „Babyklappe“ die „anonyme Geburt“, bei der die Schwangere, ohne ihre Identität preiszugeben, ihr Kind im Krankenhaus gebären und dort zurücklassen kann. Diese Praxis hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nun für rechtmäßig erklärt. Ob die Zahl ausgesetzter und getöteter Neugeborener durch die Möglichkeit der „anonymen Geburt“ abnimmt, darf bezweifelt werden: Bislang gibt es keine Belege dafür, daß als Alternative zur Kindsaussetzung die Klinik gewählt wird. Es ist auch nicht zu erwarten, daß sich die Zahl der Abtreibungen vermindert: In Frankreich, wo die „anonyme Geburt“ seit 1941 legal ist, werden etwa 600 Fälle jährlich gezählt, nur wenig scheinen es ihn Deutschland zu werden. Die „anonyme Geburt“ dürfte vor allem von Frauen mit massiven psychosozialen Problemen wie Prostituierten, Drogenabhängigen und illegal in Deutschland Lebenden wahrgenommen werden, die durch das Urteil der EuGM ihren Weg nun als legitimiert, ja sogar gesellschaftlich anerkannt begreifen dürften. In Frankreich gilt immerhin seit neuestem die Regelung, daß selbst bei anonymer Geburt Daten der Mutter hinterlegt werden müssen, um eine vielleicht doch irgendwann gewünschte Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Warum sollte das nicht auch in Deutschland gelten?