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In der Falle des Strafgesetzbuches

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Seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 auf das New Yorker Welthandelszentrum und das Pentagon schießen die irrwitzigsten Spekulationen darüber ins Kraut, wer die „wahren“ Hintermänner dieser Ereignisse sind. Dutzende von Büchern sind bereits erschienen, die uns teilweise weismachen wollen, es seien entweder keine Flugzeuge in die Zwillingstürme geflogen (diese seien später durch Trickaufnahmen eingefügt worden), oder aber die Flugzeuge seien von CIA-Agenten ferngesteuert worden. Und ähnlich Haarsträubendes mehr. Dennoch scheint es auch unter seriösen Forschern in Teilaspekten offene Fragen zu diesem Ereignis zu geben, und bis heute ist der ganze Tathergang nicht vollständig ausgeleuchtet. Die US-Regierung zöge großen Verdacht auf sich – wenn es nicht bereits mit der ehernen amerikanischen Tradition der Meinungs- und Pressefreiheit kollidieren würde -, wenn sie „Verharmlosen“ oder „Leugnen“ der Ereignisse vom 11. September unter Strafe stellen würde. Dies jedoch ist in Deutschland und Österreich in bezug auf NS-Verbrechen der Fall. In Österreich dient hierzu ein Gesetz gegen „Wiederbetätigung“. In Deutschland ist im zuletzt im März erweiterten „Volksverhetzungsparagraphen“ 130 Strafgesetzbuch ausdrücklich die „Leugnung“ und „Verharmlosung“ von NS-Verbrechen unter Strafe gestellt. Die Judenvernichtung wird nicht explizit erwähnt, relevant ist der Paragraph jedoch ausschließlich im Zusammenhang mit der „Holocaust-Leugnung“. Aufmerksam wurde die Öffentlichkeit darauf jetzt wieder durch die von Kanada und den USA an Deutschland ausgelieferten „Revisionisten“ Ernst Zündel und Germar Rudolf sowie die Verhaftung des britischen Historikers David Irving in Österreich. Tatsächlich ist die Infragestellung der NS-Judenverfolgung und -vernichtung obszön – aber ist es Aufgabe von Gerichten, über die „Offenkundigkeit“ von historischen Tatsachen zu befinden? Muß dies nicht dem Feld der historischen Forschung selbst überlassen werden? Juristen aller Couleur problematisieren aus Sorge um die Grundrechte zunehmend den § 130 StGB. So schrieb Günter Bertram kürzlich in der Neuen Juristischen Wochenschrift: „Das deutsche Auschwitz-Tabu ist durch die Schoah zutiefst begründet und legitimiert, § 130 III. StGB freilich gehört zu den fragwürdigen Konsequenzen.“ Bertram sieht nämlich seine Übertragung auf „Trabanten-Tabus“: „fast beliebig andere Themen, die mit der NS-Zeit deshalb in Verbindung gebracht werden, weil Herrschaft im Diskurs über sie gewonnen werden soll“, damit vergifte man „das politische und geistige Klima“. Manche suchen nun die „Voltaires“, die sich zu Worte melden und das Recht auf Meinungsäußerung auch für diejenigen fordern, die sich irren mögen. Es ist tatsächlich höchste Zeit, diesen deutschen „Sonderweg behutsam zu verlassen“ (Bertram). Es ist auch nicht mehr nachzuvollziehen, weshalb die Verbrechen des totalitären Nationalsozialismus einen strafbewerten „Offenkundigkeitsstatus“ haben, während die Opfer des kommunistischen Totalitarismus strafrechtlich ungeschützt sind. Es muß in allen Fällen möglich sein, das Andenken der Opfer zu wahren, ohne Grundrechte einzuschränken.

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