Kurban Bayrami, das islamische Opferfest, findet in diesem Jahr vom 20. bis 23. Januar statt. Und das dabei ausgeübte betäubungslose rituelle Schlachten – das sogenannte Schächten – kann diesmal sogar mit dem Segen deutscher Richter erfolgen. Denn nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Hessen (VGH) vom Dezember 2004 (Az.:11 UE 317/03) hat die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 4a Abs.2 Nr.2 Tierschutzgesetz für einen Schächt-Schlachthofbetreiber islamischen Glaubens aus Aßlar (Lahn-Dill-Kreis) weiter Bestand. Demnach darf in diesem Einzelfall der türkische Metzger Rüstem Altinküpe, der bereits 2002 in dieser Sache vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stand, Tiere ohne Betäubung schächten. Zunächst wird in der VGH-Entscheidung explizit festgestellt, daß die Bindungswirkung des BVerG-Schächt-Urteils vom 15. Januar 2002 nach Aufnahme des Staatszieles Tierschutzes ins Grundgesetz nunmehr „entfallen sei“. Weiterhin müssen die „Anforderungen an die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten verschärft werden“. Entgegen diesen Erkenntnissen für mehr Tierschutz stehen hernach aber hinzugezogene Entscheidungskriterien, in denen man auf schlichte „Glaubensüberzeugungen“ und „Glaubenserkenntnisse“ verweist. Wegen dieser „zwingenden Religionsvorschriften“ müsse der Tierschutz zurückstehen. Denn „bei Nichtbefolgung einer solchen Vorschrift“ sei „mit Sanktionen und Strafen bis zum Ausschluß aus der Religionsgemeinschaft zu rechnen“. Tierschutzverbände kritisierten die VGH-Entscheidung: „Rein zeitgeschichtlich war bei Schriftlegung der heiligen Schriften, des Korans (und der Thora ) eine heute mögliche (reversible) Elektrobetäubung nicht denkbar – sie kann demnach auch nicht als ‚verboten‘ aufgeführt sein“, meint der Politische Arbeitskreis für Tierrechte in Europa e.V. In der Tat, denn auch in der Türkei sei die Betäubung vor dem Halsschnitt Pflicht, erklärte Salih Yesil, ein islamischer Schlachter aus der Pfalz. Im Koran sei keine Stelle zu finden, die gegen eine vorherige Betäubung spreche, daher habe er als Muslim auch kein Problem damit: „Wir müssen nur vorher beten.“ Das Land Hessen hat wegen grundsätzlicher Bedeutung einer weitergehenden Entscheidungsfindung in dieser Sache am 7. Januar 2005 Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision zu dem VGH-Urteil eingelegt.