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Grundsatzentscheidung: Auskunftsverweigerung der Regierung war verfassungswidrig

Grundsatzentscheidung: Auskunftsverweigerung der Regierung war verfassungswidrig

Grundsatzentscheidung: Auskunftsverweigerung der Regierung war verfassungswidrig

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Bundesverfassungsgericht: Urteil über die Reichweite von Auskunftsrechten Foto: dpa
Grundsatzentscheidung
 

Auskunftsverweigerung der Regierung war verfassungswidrig

Die Bundesregierung hat Abgeordneten des Bundestags zu Unrecht Auskünfte verweigert. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirkliche den Grundsatz der Gewaltenteilung. Ohne Teilhabe am meist überlegenen Regierungswissen laufe diese Kontrolle ins Leere.
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Cato, Palmer, Exklusiv

KARLSRUHE. Die Bundesregierung ist nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, Fragen von Abgeordneten zu beantworten. Die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirkliche den Grundsatz der Gewaltenteilung, heißt es in einer Entscheidung der Karlsruher Richter vom Dienstag. Ohne Teilhabe am meist überlegenen Regierungswissen laufe diese Kontrolle ins Leere.

Anlaß des Verfahrens war eine Klage von Grünen-Abgeordneten des Bundestags. Sie hatten 2010 Anfragen an die Bundesregierung zur Aufklärung der Bankenkrise, zur Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie zum Milliardenprojekt Stuttgart 21 gestellt.

Doch die Regierung blieb damals wortkarg. Aufgrund von nervösen Finanzmärkten und Geschäftsgeheimnissen der Deutschen Bahn AG seien detaillierte Auskünfte nicht möglich, argumentierte sie. Nun hat sie aus Karlsruhe die Quittung für ihr Schweigen erhalten. Die Auskunftsverweigerung war verfassungswidrig und verstieß gegen das Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten.

Ausweitung der Rechtssprechung durch den Zweiten Senat

In dieser Allgemeinheit ist das Urteil nicht neu. Das Gericht hat die Auskunftsrechte der Opposition ein ums andere Mal gestärkt. Allerdings hat der Zweite Senat diese Rechtsprechung nun in zwei wichtigen Punkten ausgeweitet.

Zum einen habe die Begründung „Geschäftsgeheimnis“ nur begrenzte Wirkung, wenn ein Unternehmen wie die Deutsche Bahn AG ganz oder mehrheitlich dem Staat gehöre. Zum anderen sei die Auskunftspflicht nicht nur auf den engen Kreis von Kanzleramt und Ministerien beschränkt, sondern erfasse auch nachgeordnete Behörden wie eben die BaFin.

Das Verfassungsgericht hat damit eines der wirkungsvollsten Instrumente der Opposition aufgewertet. Wie wichtig die „Kleine Anfrage“ im parlamentarischen Betrieb geworden ist, zeigt ein Blick auf die Zahlen. Weit mehr als 10.000 solcher Anfragen wurden allein in der Zeit von 2005 bis 2017 formuliert. In den fünfeinhalb Jahrzehnten davor waren es insgesamt 12.200. (ha)

Bundesverfassungsgericht: Urteil über die Reichweite von Auskunftsrechten Foto: dpa
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