Das Konzept, das dem Nürnberger Prozeß zugrunde lag, hatte zwei politisch-historische Wurzeln. Die eine war, wie der britische Jurist F. J. P. Veale in seinem Buch „Der Barbarei entgegen“ (1948/54) darlegte, der amerikanische „Polizistenkomplex“, der auf den amerikanischen Sezessionskrieg 1861/65 zurückgeht (JF 27/06): „Ein von diesem Komplex besessener Soldat ist kein Soldat im Sinne Moltkes (…) mehr. Er wird in seinen eigenen Augen eine Art Friedenshüter und betrachtet jeden Bürger eines mit seinem eigenen Lande kriegführenden Staates (…) als einen der Verhaftung und Bestrafung entrinnenden Verbrechers.“ Die zweite Wurzel waren die Rechtsauffassungen des Stalinismus. Den Verhandlungen zum „Londoner Statut“ vom 8. September 1945, das die Prozeßregeln festlegte, hatte der Moskauer Rechtsprofessor Aron Naumowitsch Trainin (1883-1957) seinen Stempel aufgedrückt. Trainin hatte schon als Jurastudent im Zarenreich der damals im Untergrund agierenden Bolschewiki angehört und nach der Oktoberrevolution maßgeblich das neue sowjetische Strafrecht ausgearbeitet. Zu den Grundsätzen des „Londoner Statuts“ gehörte die rückwirkende Strafjustiz, die sogar kollektiv durch die Strafbarkeitserklärung von „Verbrecherischen Organisationen“ zur Anwendung kommen sollte. Historisch Gebildeten hätte sofort ins Auge fallen müssen, daß es solche Art der Justiz bis dahin nur in der sogenannten „Klassenjustiz“ der bolschewistischen Bürgerkriegsjahre 1918-1921 gegeben hatte. „Komplizentheorie“ als sowjetische Rechtssicht Dem renommierten Strafverteidiger und Völkerrechtler Friedrich Grimm (1888-1959) war dieser Zusammenhang in der Tat sofort aufgefallen. Grimm war in den zwanziger Jahren in mehreren internationalen Prozessen und Schiedsgerichten tätig geworden, die sich mit den Konflikten beschäftigten, die sich aus dem Versailler Vertrag ergaben. Er gehörte der rechtsliberalen Deutschen Volkspartei an, trat aber nach deren Selbstauflösung 1933 der NSDAP bei. In diesem Entschluß wurde er, der die Judenverfolgung ablehnte, von jüdischen Kollegen bestärkt, da die Parteimitgliedschaft seine Möglichkeiten vergrößern würde, ihnen zu helfen. Sein Sachverstand wurde auch von Hitler geschätzt, und so trat er weiterhin in spektakulären Prozessen in- und außerhalb Deutschlands (zum Beispiel gegen den Gustloff-Attentäter David Frankfurter) auf. Grimm, der neben zahlreichen Büchern und Broschüren später auch Denkschriften für die Bundesregierung verfaßte, sah in der juristischen „Vergangenheitsbewältigung“ eine neue Etappe der Politisierung der Justiz. Der Jenaer Zeitgeschichtler Norbert Frei bezieht sich in seinem Standardwerk „Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit“ (1996) mehrfach kritisch auf Grimm. Allerdings wagt er keine argumentative Auseinandersetzung, sondern beschränkt sich auf die moralisierende Abqualifizierung, was den wissenschaftlichen Ertrag des Freischen Werkes minimiert. In dem Buch „Politische Justiz. Die Krankheit unserer Zeit“ (1953) schildert Grimm ein Gespräch mit einem namentlich nicht genannten alliierten Experten für psychologische Kriegführung im Mai 1945. Auf Grimms Vorhaltung, nun müsse die gegnerische Propaganda aber ein Ende haben, soll sein Gegenüber geäußert haben: „Nein, nun fangen wir erst richtig an! Wir werden diese Greuelpropaganda fortsetzen, wir werden sie steigern, bis niemand mehr ein gutes Wort von den Deutschen annehmen wird, bis alles zerstört sein wird, was Sie in anderen Ländern an Sympathien haben, und bis die Deutschen selber so durcheinander geraten werden, daß sie nicht mehr wissen, was sie tun.“ Die hier angekündigte geistig-moralische Vernichtungsabsicht wird bis heute viel zitiert und dem Chef der britischen Propaganda Sefton Delmer (1904-1979) zugeschrieben, wofür es jedoch keinerlei Belege gibt. In seiner Autobiographie „Die Deutschen und ich“ (1961) schreibt Delmer, er habe erst im Sommer 1946 Deutschland besucht. Laut der Grimm-Biographie „Mit offenem Visier“ (1961), für die der Herausgeber Hermann Schild auch den Nachlaß sichtete, stammen die Worte von einem Offizier der französischen Spionageabwehr. Zum Nürnberger Prozeß sei Grimm der „exakte Nachweis“ gelungen, so sein Biograph Schild, daß das „Londoner Statut“ in seinen wesentliche Teilen auf die Anträge des Altbolschewisten Trainins zurückging. Als langjähriger Kenner der französischen Literatur hatte er schon bald nach dem Krieg festgestellt, daß im Januar 1945 in Frankreich eine Grundsatzschrift Trainins unter dem Titel: „La responsabilité pénale des Hitlériens“ (Die strafrechtliche Verantwortung der Hitleristen) erschienen war, in der jene „Komplizentheorie“ entwickelt wurde, die im „Londoner Statut“, aber auch in späteren Gesetzen ihren Niederschlag finden sollte. Deutschlands geistiger Elite kriminellen Makel aufprägen Auf 193 Seiten hatte Trainin ausgeführt, wie man nach dem Krieg die deutschen Gelehrten, Industriellen, Techniker, Beamte und Soldaten „bestrafen“, das heißt geistig und körperlich ausschalten sollte. Dem lag der Plan zugrunde, Deutschlands geistige Elite vernichtend zu treffen, indem man ihr den kriminellen Makel aufprägte. Das System Trainins richtete sich keineswegs ausschließlich gegen die Repräsentanten des Nationalsozialismus. Die Bestrafung der ehemaligen Parteiführer stand in dem Buch nicht im Vordergrund. Trainins Hauptanliegen war die Ausmerzung der Industrieführer, der Gelehrten, Ingenieure, der Beamten und Künstler. Die gesamte geistige Oberschicht sollte als „verbrecherisch“ abgestempelt werden. Dieses Konzept wurde vor allem in den zwölf „Nachfolgeprozessen“, die sich gegen Juristen, Militärs, Diplomaten, Industrielle usw. richteten, gezielt verfolgt und zumindest teilweise umgesetzt. Dem sowjetischen Völkerrechtslehrer war natürlich bekannt, daß eine Bestrafung dieser Art dem geltenden Völkerrecht widersprach, und er gab das auch bei jedem Punkt seiner Untersuchung offen zu. Er bezeichnete die bis dahin geltenden Lehren des Völkerrechts als überholt und forderte von den Alliierten, sich bei der Bestrafung Deutschlands über Bedenken dieser Art hinwegzusetzen. Sein Begriff vom „état criminel“ (Verbrecherstaat) ging davon aus, daß alle Beamten, Soldaten und Techniker, kurz alle Deutschen, die dem Dritten Reich gedient hatten, folgerichtig nun auch als Komplizen des Hauptverbrechers Hitler angesehen und entsprechend bestraft werden müßten. Zwar waren nicht alle Forderungen Trainins in London akzeptiert worden, doch mit seiner Hauptthese setzte er sich durch. Grimm hatte keine Möglichkeit, als Strafverteidiger in Nürnberg tätig zu werden, denn er wurde noch 1945 interniert. Seine Haft dauerte drei Jahre, ohne daß ihm je eine Anklage zugestellt wurde. Der US-Ankläger Robert Kempner versuchte ihn durch Druck und Einschüchterungen für die Nachfolgeprozesse als Zeugen der Anklage zu gewinnen. Im November 1947 wurde er dazu ins Nürnberger Kriegsverbrechergefängnis überstellt, in dieselbe Abteilung, wo Göring und die anderen Angeklagten eingesessen hatten. Allerdings verzichtete Kempner auf diesen Zeugen, der sich seinem Druck nicht beugte und dessen Brillanz er fürchten mußte. Durch die Haftumstände wurde Grimms Gesundheit irreparabel zerrüttet. Die Behandlung Grimms nach Kriegsende führt zu der wichtige Frage nach dem Wert der Aussagen, die in den Prozessen von deutschen Zeugen gemacht wurden – gleichgültig, ob sie von der Verteidigung oder der Anklage nominiert waren. Dazu zwei weitere Beispiele. Zu den im Nürnberger „Zeugenflügel“ Inhaftierten gehörte auch der Diplomat Hans Kroll (1899-1967), der zugunsten des Angeklagten Franz von Papen aussagen sollte. Einer Mitgliedschaft in der NSDAP hatte Kroll sich standhaft entzogen, Adenauer machte ihn später zum Botschafter in Moskau. Er berichtet in den „Lebenserinnerungen eines Botschafters“ (1967), daß „sich hartnäckig Gerüchte hielten, wonach die deutschen Entlastungszeugen wegen ihres Eintretens für die Hauptangeklagten mit fünf Monaten zusätzlichen Freiheitsentzugs bestraft würden“. Er wurde durch mehrere Lager geschleift, von denen einige „die reinste Hölle“ waren. Wie Grimm war auch Kroll zeitweise im Gefangenenflügel, in einer kargen, ausgekühlten Zelle untergebracht. Bei nächtlichen Kontrollgängen wurde er ständig angeleuchtet, durfte täglich nur eine halbe Stunde nach draußen. „Man erhoffte sich von diesem Vorgehen, das sich auf keine Rechtsgrundlage stützen konnte, offenbar eine Art Schockwirkung auf die Zeugen, um sie in ihren Aussagen zu beeinflussen und weich zu machen. Diese Berechnung war keineswegs fehl am Platze, wie die späteren Erfahrungen mit Zeugen zeigten, vor allem mit solchen, die sich leicht einschüchtern ließen, wenn man ihnen, was in der Regel geschah, mit der Auslieferung an Polen, die Tschechoslowakei oder der Sowjetunion drohte, was damals im allgemeinen gleichbedeutend mit Erhängen war.“ Zeuge wollte kein Mißfallen alliierter Ankläger erregen Ähnlich äußert sich der langjährige, in der Geschichtswissenschaft vielzitierte Chefdolmetscher des Auswärtigen Amtes, Paul Otto Schmidt (1899-1970). In dem Buch „Der Statist auf der Galerie“ (1951), seinem zweiten, kaum bekannten Memoirenband, schildert er, wie er – als Zeuge – ebenfalls im Angeklagtenflügel inhaftiert wurde. Am ersten Tag wurde ihm die „Hausordnung für Gefangene“ überreicht. „Im Falle eines Fluchtversuches werden Sie niedergeschlagen oder niedergeschossen werden. Es ist Ihre Schuld, wenn Sie dabei verwundet werden.“ Sein Verhör durch den Anklagevertreter verlief nicht so, wie dieser wollte, so daß Schmidt sich nach eigenem Bekunden unbehaglich fühlte, weil er in die Rolle eines „unfriendly witness“, eines widerspenstigen Zeugen hineingeriet. „Das konnte für mich unter den Verhältnissen, die 1945 und 1946 in Deutschland herrschten, ziemlich unangenehme Folge haben. Ich war ja als Gefangener der Alliierten auf Gnade und Ungnade ausgeliefert. (…) Aber selbst wenn ich frei gewesen wäre, hätte ich mich als Deutscher (…) doch nicht als freier Zeuge im eigentlichen Sinne des Wortes fühlen können. Zu jener Zeit waren die Nichtinternierten genauso rechtlos und vogelfrei wie die Internierten. Wie unter Hitler die Gestapo, so konnte in jener Zeit der CIC Deutsche ohne Haftbefehl verhaften und ohne Verfahren monatelang einsperren. Deshalb hütete sich jeder deutsche Zeuge davor, das Mißfallen amerikanischer Gerichte oder Ankläger zu erregen, wenn er es irgendwie vermeiden konnte.“ Die Anklagevertreter in Nürnberg arbeiteten eng mit den Spruchkammern zusammen, die über die Belastung oder Nichtbelastung der Delinquenten, über Strafen und Karrieren entschieden. Der Beitrag der Nürnberger Prozesse zur Feststellung der historischen Wahrheit wird durch diese Umstände und Voraussetzungen natürlich in keiner Weise geschmälert. Um so deutlicher sind sie zu benennen. Foto: Sowjetischer Hauptankläger Rudenko in Nürnberg: Oberschicht als verbrecherisch abstempeln