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Todestag Gustav Radbruch: Diener der Rechtssicherheit

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Todestag Gustav Radbruch: Diener der Rechtssicherheit

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Todestag Gustav Radbruch
 

Diener der Rechtssicherheit

Vor 60 Jahren, am 23. November 1949, starb der Rechtsphilosoph, Strafrechtler und Justizpolitiker Gustav Radbruch. Neben Carl Schmitt gilt er als einflußreichster deutscher Jurist des 20. Jahrhunderts.
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Unwort, Umfrage, Alternativ

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Titel von Radbruchs Rechtsphilosophie: „Festsetzen, was rechtens sein soll“ Foto: Wikimedia/Muesse

Am 23. November 1949 starb der Rechtsphilosoph, Strafrechtler und Justizpolitiker Gustav Radbruch. Er war neben Carl Schmitt der einflußreichste deutsche Jurist des 20. Jahrhunderts. Der 1878 in eine nationalliberale, protestantische Kaufmannsfamilie geborene Radbruch − Mitschüler Thomas Manns im Lübecker „Buddenbrook-Gymnasium“ Katharineum − fand über eine frühe Tätigkeit als Armenpfleger sowie aus Solidarität mit der Industriearbeiterschaft zum ethischen Sozialismus (nicht zum Marxismus) und trat 1919 in die SPD ein.

Im Gegensatz zu Schmitt bekannte er sich zu Individualismus und parlamentarischer Demokratie. Schmitt, kreativster Denker des politischen Katholizismus, befürwortete vor 1933 eine autoritäre Präsidialdemokratie. Seine Schrift „Legalität und Legitimität“ deutete er später als „verzweifelten Versuch, das Präsidialsystem, die letzte Chance der Weimarer Verfassung, vor einer Jurisprudenz zu retten, die es ablehnte, zwischen Feind und Freund zu unterscheiden“.

Nachbarschaft des Todes

1916 wurde Radbruch Kriegsfreiwilliger − ein Lebensabschnitt, den er rückblickend in erstaunlich hellen Farben zeichnet: „Ich mußte mir die Frage vorlegen, was mich, den Individualisten von damals, den Pazifisten, unwiderstehlich ins Heer, in den Krieg, an die Front zog. War’s nur dies, daß ich von Kind auf durch meinen Vater mit militärischen Werturteilen in der Wolle gefärbt worden war? … In der Nachbarschaft des Todes zu leben zwingt den Menschen, sich mit den letzten Fragen philosophisch oder religiös auseinanderzusetzen, mit Tod, Leben, Gott und mit sich selbst. Ich hatte im Kriege die Bewährung vor mir selbst gesucht, ich fand sie auch, ich bin in den Gefahrlagen, die sich mir boten, immer kaltblütig und unbekümmert geblieben, im Unterschied von manchem Kameraden, dem das nicht gegeben war.“

Als Kieler Juraprofessor (1919-1926) wandte sich Radbruch der Politik zu. Während des rechtsgerichteten Kapp-Putsches von Aufständischen in „Schutzhaft“ genommen und zwischenzeitlich „zum Tode verurteilt“, agierte er nach dessen Niederschlagung souverän. Einerseits gelang es ihm, einige hundert gefangene Offiziere und Soldaten vor der Wut der Arbeiterschaft zu retten, andererseits hielt er die Grabrede für die in den Kämpfen getöteten 32 Kieler Arbeiter. Dieser Einsatz ebnete Radbruch den Weg zum Reichstagsabgeordneten (1920-1924) sowie in das Amt des Reichsjustizministers in den Kabinetten Joseph Wirth (1921/22) und Gustav Stresemann (1923). Zum Reformer wurde er unter anderem durch Gleichberechtigungsgesetze über die Zulassung von Frauen zum Schöffen- und Geschworenenamt sowie zu den Ämtern und Berufen der Rechtspflege.

Liberales Konzept für Strafgesetzbuch

Seine erste Amtszeit wird überschattet von der Ermordung des Kabinettskollegen Walther Rathenau. Radbruch entwarf das „Reichsgesetz zum Schutz der Republik“, das härteste Strafen bereits für Vorbereitungshandlungen politischer Anschläge androhte. „Nicht ohne inneres Widerstreben“, schrieb er seiner Frau, „habe ich mich in dieser Not- und Kampflage zur Todesstrafe gegen die Mitglieder des Mörderklubs entschlossen.“ Sein liberales Konzept zur Neufassung des Strafgesetzbuchs („Entwurf Radbruch“), das neben der Abschaffung der Todesstrafe sowie der Zuchthaus- und Ehrenstrafen auch das Vorliegen von Unrechtsbewußtsein als Strafbarkeitsvoraussetzung vorsah, wurde erst 1952 veröffentlicht. >>

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Daß Liberalismus und Sozialismus mit dem Ideal einer großdeutschen Republik harmonieren, vermutlich sogar besser als mit dem demokratiefernen EU-Kult der Ge-genwart, unterstrich der wortgewaltige Justizminister bei einer Neujahrsansprache in der badischen Landesregierung:

„Wir werden nicht aufhören, den Auslandsmächten, die sich zu dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts der Völker bekannt haben, zuzurufen: Deutschland und Österreich ein Volk, ein Reich! Auch in dieser Stunde senden wir unsere brüderlichen Grüße vom Rhein zur Donau! Über den Ländern wölbt sich die stolze Kuppel des Reichs. … Wir lieben alle das deutsche Land, wir freuen uns alle der deutschen Sprache, wir leben alle gemeinsam in deutscher Dichtung, deutscher Kunst, deutscher Musik.“

„Der Rechtsidee dienen“

Primär wird Radbruch aber als Rechtsphilosoph wahrgenommen. Geformt haben ihn südwestdeutscher Neukantianismus und Max Webers Wertrelativismus. Neukantianisch ist sein Dualismus von Sein und Sollen, von Naturwissenschaft und Wertphilosophie, von wertblinder und wertender Haltung, den Radbruch durch die ergänzende Kategorie des Wertbeziehens zu einem „Methodentrialismus“ erweitert. Die Jurisprudenz verortet er als „wertbeziehende Kulturwissenschaft“. Relativismus bedeutet für Radbruch, daß Werte beziehungsweise Sollenssätze „nur durch andere Sollenssätze begründbar und beweisbar“ sind. Eben deshalb seien die ranghöchsten Sollenssätze „unbeweisbar, axiomatisch, nur des Bekenntnisses, nicht der Erkenntnis fähig“.

Sein Hauptwerk, die dritte Auflage der „Rechtsphilosophie“, erschien 1932 während einer Heidelberger Lehrtätigkeit, die im Mai 1933 mit Radbruchs Entfernung aus dem Staatsdienst wegen politischer Unzuverlässigkeit endete. Wertbeziehend begreift Radbruch das Recht hier als „Wirklichkeit, die den Sinn hat, dem Rechtswerte, der Rechtsidee zu dienen“.

In Gesetzestreue nicht beirren lassen

Kern dieser Rechtsidee ist eine zweistufige Gerechtigkeit nach Aristoteles (austeilende und ausgleichende Gerechtigkeit), die indes von der relativistischen Unbeweisbarkeit erfaßt und durch das gegensätzliche Prinzip der Rechtssicherheit weitgehend verdrängt wird („Antinomien der Rechtsidee“). Wo Vernunft und Wissenschaft an Grenzen stoßen, beherrschen Wille und Macht das Recht: „Vermag niemand festzustellen, was gerecht ist, so muß jemand festsetzen, was rechtens sein soll.“ Radbruchs Lehre von der Geltung des Rechts mündet in eine vielzitierte, flammende Mahnung an den Richterstand:

„Für den Richter ist es Berufspflicht, den Geltungswillen des Gesetzes zur Geltung zu bringen, das eigene Rechtsgefühl dem autoritativen Rechtsbefehl zu opfern, nur zu fragen, was rechtens ist, und niemals, ob es auch gerecht sei. … Der Richter, indem er sich dem Gesetze ohne Rücksicht auf seine Gerechtigkeit dienstbar macht, wird trotzdem nicht bloß zufälligen Zwecken der Willkür dienstbar. Auch wenn er, weil das Gesetz es so will, aufhört, Diener der Gerechtigkeit zu sein, bleibt er noch immer Diener der Rechtssicherheit. Wir verachten den Pfarrer, der gegen seine Überzeugung predigt, aber wir verehren den Richter, der sich durch sein widerstrebendes Rechtsgefühl in seiner Gesetzestreue nicht beirren läßt.“

These vom „Schandgesetz“

Warum Radbruch dem Richter ein so qualvolles „sacrificium intellectus“ und dem Bürger Gerichtsurteile fernab jeder Gerechtigkeit zumuten wollte, bleibt rätselhaft. Da er deckungsgleiche Sätze bereits 1914 schrieb, scheiden der Niedergang der Republik, der mangelhafte „Verfassungspatriotismus“ ihrer Eliten oder die heraufdämmernde NS-Diktatur als Ursachen aus. >>

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Carl Schmitts erläuternde Hinweise auf den „damals herrschenden juristischen Positivismus“ und dessen „Glauben an die Allmacht des Gesetzgebers“ (bei gleichzeitiger Würdigung des „führenden Juristen Radbruch“) treffen eher auf das Kaiserreich zu, dessen rechtspolitischer Wertekanon den Republikaner Radbruch eigentlich nur am Rande geprägt haben dürfte. 1945 in sein Heidelberger Lehramt zurückgekehrt, erweitert er in der „Radbruchschen Formel“ seine früher skizzenhafte These vom „Schandgesetz“. Das Verhältnis von Gerechtigkeit und Rechtssicherheit wird nach zwölf Jahren Willkürherrschaft neu justiert:

„Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als ‘unrichtiges Recht’ der Gerechtigkeit zu weichen hat“ (Unerträglichkeitsformel).

Besinnung auf die klassischen Menschenrechte

Das Zurückweichen unerträglich ungerechter Gesetze schafft Platz für ein ethisches Minimum, das nunmehr als notwendige Bedingung geltenden Rechts den Richter binden soll. Mit Hilfe der Unerträglichkeits- und einer weiteren Verleugnungsformel sowie der vom (ehemaligen?) Wertrelativisten Radbruch geforderten Besinnung auf die klassischen Menschenrechte haben Bundesverfassungsgericht und Bundesge-richtshof mehrere NS-Gesetze als von Anfang an ungültiges „gesetzliches Unrecht“ verworfen. Gleiches widerfuhr dem DDR-„Schießbefehl“ in den sogenannten Mauerschützenprozessen. Auch EU- und völkerrechtlich könnte die Radbruchsche Formel zum Katalysator einer antitotalitären Rechtskultur werden − etwa bei der überfälligen Verdrängung rassistischer Beneš-Dekrete aus der tschechischen Rechtsprechung.

Umstritten bleibt Radbruchs rechtsphilosophische Selbstanklage, seine frühere „positivistische“ Forderung nach strikter Gesetzesbefolgung habe die Juristen „wehrlos“ gegenüber der Diktatur gemacht. Während Naturrechtler, aber auch Juristen mit nationalsozialistischer Vergangenheit Radbruch ausdrücklich zustimmten, warfen ihm linksliberale Kritiker vor, NS-belastete Richter und Professorenkollegen aus falsch verstandener Solidarität schützen zu wollen. Tatsächlich steckt die Wehrlosigkeitsthese voller feiner Risse.

Sie läßt insbesondere außer acht, daß Justizterror der Jahre 1933 ff. meist nicht das Werk gesetzestreuer Positivisten, sondern nationalsozialistisch gefärbter Richter war, die das im wesentlichen unverändert von der Weimarer Republik übernommene Straf- und Zivilrecht im Sinne des Dritten Reiches beugten.

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