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Unter Generalverdacht

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Unter Generalverdacht

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Seit Ende Dezember 2004 liegt dem Deutschen Bundestag der schon lange von der rot-grünen Koalition angekündigte „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsvorschriften“ zur Beschlußfassung vor. Das Antidiskriminierungsgesetz enthält 34 Paragraphen und dient ausweislich seiner Begründung dazu, die „gesellschaftliche Wirklichkeit zu verändern“. Es hat, wie die FAZ und die Süddeutsche Zeitung schreiben, eine „Kulturrevolution in Deutschland“ zum Gegenstand. Ziel des Gesetzes ist es nach dessen Paragraph 1, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“. Um dieses Ziel zu erreichen, enthält das Gesetz für den gesamten Bereich des Lebens weitreichende Vorschriften und Ermächtigungen. Auch ist die Gründung von Institutionen vorgesehen, wie sie nur aus totalitären Staaten bekannt sind. In Wirklichkeit handelt es sich um ein Gesetz zur Beschränkung oder Beseitigung der in Art. 2 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Rechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit, des Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Dies alles wird durch die scheinbar positive Zielsetzung verdeckt, jeden Mann und jede Frau in jeder Hinsicht vor jeder denkbaren Ungleichbehandlung („Benachteiligung“ genannt) zu schützen. Schon der europarechtliche Ausgangspunkt ist Lüge und Ideologie: In der zugrunde liegenden Richtlinie des Rates vom 29. Juni 2000 findet sich der folgende Satz: „Die europäische Union weist Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen, zurück.“ Hier wird ein in der Wissenschaft ganz unbestrittener anthropologischer Befund einfach geleugnet, statt auf dessen Grundlage angemessene Regeln des Zusammenlebens zu entwickeln. Vielmehr wird Gleichheit aller zum staatlich kontrollierten Lebensprinzip erhoben, obwohl Ungleichheit selbst ein Lebensprinzip ist. Ein Strom fließt nur zwischen Pluspol und Minuspol, die gegensätzlich sind. Zwischen zwei gleichen Polen fließt kein Strom, gibt es kein Leben. Nicht eine festgezurrte Meinung ist Leben, sondern die Spannung zwischen gegensätzlichen Stand­punkten, davon lebt die Demokratie. Soweit die genannten Grundrechte ihrerseits zum Schutz an-derer eingeschränkt werden müssen, enthält das Grundgesetz ausreichende Vor­schriften. Die rot-grüne Koalition feiert mit ihrem Gesetzentwurf, der weit über die europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien hinausgeht, eine umwälzende Neuerung. Soweit EU-Recht umgesetzt wird, soll der Bundestag wie einst die Volkskammer der DDR rein akkla-matorisch beschließen, was von einer Exekutive in Brüssel von ihm verlangt wird. Von einer Verwaltung abhängige Parlamente gibt es aber nur in totalitären Staaten. Der Bundestag vertritt in einem solchen Fall das deutsche Volk nicht mehr, sondern folgt eher einer Art Besatzungsmacht, der sogar der eigene Kanzler angehört. In ihrem Eifer haben die Autoren aber übersehen, daß es sich bei ihrem Anliegen, alles „gleich zu machen“, um eine uralte und längst als unsinnig entlarvte Klamotte handelt. Anfang des vierten Jahrhunderts v. Chr. gab es in der ersten Demokratie der Welt, in Athen, unter Anführung des Phaneas eine politische Richtung, welche ähnlich wie Rot-Grün „Gleichheit“ auf die Spitze treiben wollte: Gleichheit aller an Besitz und Boden, Verstaatlichung der Gewerbebetriebe u.a. mehr. Die Athener diskutierten heftig darüber, bis ihr größter Komödiendichter, Aristophanes, in einem glänzenden Schauspiel das Problem der absoluten Gleichheit und der Antidiskriminierung in jeder Richtung durchdachte und in ebenso frecher wie überzeugender Weise ad absurdum führte. Wer die hinreißenden Verse seiner „Ekklesiazusen“ (Die Frauenvolksversammlung) gelesen hat, ist von diesen lebensfremden Vorstellungen geheilt, auch die Athener waren es, nachdem das Schauspiel aufgeführt wurde. Aristophanes hat anhand der jetzt rot-grünen Antidiskriminierungskriterien „Alter“ und „sexuelle Identität“ – an anderen Stellen auch zu sozialistischen Enteignungsvorgängen – endgültig klargestellt, wohin eine solche Ideologie führen muß. Dieser vergessene geistes­geschichtliche Hintergrund entlarvt das Vorhaben als dumm, überflüssig und gefährlich: Die klugen Athener waren schon viel weiter. ……………………………. In Wirklichkeit handelt es sich um ein Gesetz zur Beschränkung oder Beseitigung der im Grundgesetz gewährleisteten Rechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, der Privatautonomie und Vertragsfreiheit. ……………………………. Noch gefährlicher als die jedes Maß vermissen lassende Zielsetzung des Gesetzes sind aber die Mittel, mit denen diese umgesetzt werden soll. Seine Para-graphen konzentrieren sich auf „Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung“ und Schutz aller „vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr“. Die in Paragraph 1 genannten Antidiskriminierungskriterien müssen umfassend im Arbeitsverhältnis und im sonstigen Verkehr der Menschen miteinander, insbesondere im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, beachtet werden. Wer glaubt, bei der Einstellung, Beförderung, Entlassung, beim Abschluß eines Mietverhältnisses oder sonstiger Verträge diskriminiert worden zu sein, kann dagegen klagen und Schadensersatz verlangen. Wenn der Kläger „Tatsachen glaubhaft macht“, die eine Benachteiligung „vermuten“ lassen, liegt die Beweislast dafür, daß keine Diskriminierung vorliegt, beim Beklagten. In der Regel kann niemand mehr frei entscheiden, wen er als Arbeitnehmer einstellen, wem er eine Wohnung vermieten oder mit wem er sonst Verträge abschließen will. Verfehlt er das Ziel des Gesetzes, muß er mit Klagen aller derjenigen rechnen, die er nicht berücksichtigt hat. Hier gibt es nur eine Konsequenz: Möglichst als Unternehmer keine Mitarbeiter einstellen, als Hauseigentümer keine Wohnungen vermieten, überhaupt zu anderen Menschen keine geschäftlichen Kontakte aufnehmen. Investoren werden den Standort Deutschland wie die Pest meiden, Arbeitslosigkeit wird durch dieses Gesetz massiv gefördert werden. Man hätte nun erwarten können, daß die durch dieses Gesetz provozierten Rechtsstreitigkeiten innerhalb der rechtsstaatlichen Institutionen abgewickelt würden, insbesondere unter Einschaltung der auf das Grundgesetz vereidigten Rechtsanwälte. Genau das soll aber vermieden werden: Das Gesetz sieht vor, daß – wie in einer Räterepublik – sogenannte „Antidiskriminierungsverbände“ privater Art überall in Deutschland „spontan“ gegründet werden. Diesen steht, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben (jeder Ortsverband der Grünen bzw. der SPD reicht dafür aus) das Recht zu, in gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Obwohl diesen Verbänden jede rechtliche Vorbildung fehlt, wie sie sonst von Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen gefordert wird, ist ihnen „die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet“. Sie können Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche und sonstige Rechte angeblich Diskriminierter geltend machen. Selbstverständlich werden diese „Antidiskriminierungsverbände“ alle die gleiche ideologische rot-grüne Grundlage haben. Es ist zu erwarten, daß sie – ähnlich wie im Dritten Reich die Unterorganisationen der NSDAP – gegen Andersdenkende vorgehen werden. Die eigentliche, in der bisherigen öffentlichen Diskussion meist übersehene „Errungenschaft“ des Gesetzes findet sich in dessen Paragraph 26: Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend soll eine „Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in Paragraph 1 genannten Grundes“ errichtet werden. Dieser Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Angesichts der umfassenden gesellschaftsverändernden Zielsetzung des Gesetzes ist damit zu rechnen, daß sich hier eine kostspielige und für das ganze Land gefährliche Mammutbehörde entwickeln wird. Um die Bedeutung dieser Antidiskri­minierungsstelle hervorzuheben sieht das Gesetz in Paragraph 27 vor, daß kein geringerer als der Bundespräsident selbst auf Vorschlag der Bundesregierung „eine Person zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes“ ernennen soll. Anders als bei dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz, der vom Bundestag mit qualifizierter Mehrheit zu wählen ist, bleibt das Parlament hier gleich außen vor, man will keine Personaldebatte. Diese Person soll in Ausübung ihres Amtes – wie sonst die Richter nach Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes – „unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen“ sein. Das geht so weit, daß die Rechtsverhältnisse der „Stelle“ zum Bund nicht durch Gesetz, sondern einschließlich ihrer eigenen Dienstaufsicht und Rechtsaufsicht durch Vertrag mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geregelt werden sollen. Die „Stelle“ ist dem Ministerium nicht untergeordnet, sondern ebenbürtig, ohne der gleichen parlamentarischen Verantwortlichkeit zu unterliegen wie die Minister: Hier entsteht ein Staat im Staate. ……………………………. Das Antidiskriminierungsgesetz von Rot-Grün entpuppt sich als ein in seiner ideologischen Zielrichtung und organisatorischen Umsetzung hochgefährlicher Anschlag auf den demokratischen Rechtsstaat. ……………………………. Die Rechte der „Person“ gehen viel weiter als die Rechte jedes Gerichts: Denn die Richter sind durch ihre Aufgaben, die sich nur auf die Rechtsprechung beziehen, eingeschränkt. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat aber die Aufgabe, weisungsunabhängig und kontrollfrei die Welt zu verändern. Nach Paragraph 28 obliegen ihr in einer unbegrenzten Generalklausel „Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den in Paragraph 1 genannten Gründen“; außerdem soll sie Öffentlichkeitsarbeit betreiben und wissenschaftliche Untersuchungen durchführen. Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die Stelle zu unterstützen und ihr die „erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren“. Nur personenbezogene Daten sollen unberührt bleiben. Darüber hinaus ist in Paragraph 30 vorgeschrieben, die Stelle des Bundes solle bei ihrer Tätigkeit „Nicht-Regierungsorganisationen und andere Einrichtungen in geeigneter Form einbeziehen“. Damit sind in erster Linie die schon dargestellten „Antidiskriminierungsverbände“ gemeint, welche flächendeckend als Denunzianten und Spitzel für die Antidiskriminierungsstelle des Bundes tätig sein werden. Das dient nach der Gesetzesbegründung der „ortsnahen Unterstützung“ Wer der Ansicht ist, benachteiligt worden zu sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle wenden, obwohl doch sonst im Rechtsstaat für Rechtsverletzungen die Gerichte zuständig sind und nicht eine Behörde. Flächendeckend ausgebaut wird das hier entstehende Terrorsystem durch eigene Einrichtungen der Länder: In Berlin gibt es schon eine eigene Antidiskriminie-rungsstelle mit vier Mitarbeitern, die vor allem Ausländern zur Verfügung stehen, das heißt Inländer verfolgen sollen. Eine solch umfassend organisierte Anweisung zu allgemeiner Inquisition hat es in Deutschland erstmals in dem berüchtigten „Hexenhammer“ von 1489 gegeben. Mit ihm begann die organisierte Jagd auf Frauen, die sich nach Ansicht von Denunzianten nicht „korrekt“ verhielten und dann zu Tausenden als Hexen verbrannt wurden. Was hier betrieben wird, ist auch eine Rückkehr zu Verhältnissen, wie sie im Dritten Reich und in der DDR geherrscht haben. „Blockwarte“ und „Abschnittsbevollmächtigte“ werden im Gewande der „Antidiskriminierungsverbände“ „ortsnah“ darüber wachen, daß niemand sich im geschäftlichen und gesellschaftlichen Leben in einer Form verhält, die als Diskriminierung empfunden werden könnte. „Beobachtungen“ werden an die Antidiskriminierungsstelle gemeldet werden, welche diese Meldungen abspeichert. Sollte jemand, der sich diskriminiert fühlt, in „Beweisnot“ geraten, kann er bei der Antidiskriminierungsstelle nachfragen, ob gegen den Beteiligten schon einschlägige Daten oder Berichte vorliegen. Das ganze Volk wird unter Beobachtung dieser neuen weisungsunabhängigen Behörde stehen, alle stehen unter Generalverdacht. Niemand wird mehr vor ihr und ihren Spitzeln und Denunzianten sicher sein. Das gilt vor allem für solche, die von Rot-Grün abweichende Vorstellungen zur Asyl- und Einwanderungspolitik, dem EU-Beitritt der Türkei, der Schwulen- und Lesben-Gesetzgebung, der Doppelstaatsbürgerschaft und anderes mehr äußern oder gar politisch vertreten. Sie sind von vornherein verdächtig, andere wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der sexuellen Identität diskriminieren zu wollen. Wer dafür bei der „Stelle“ gemeldet ist, hat keine Chance mehr, sich im bürgerlichen Leben oder gar politisch frei zu bewegen. Auf diese Weise soll die derzeitige politische Herrschaft verfestigt und jede Opposition kriminalisiert werden. Vorbilder für eine solche Behörde hat es im Dritten Reich mit der obersten Gestapo-Stelle Reichssicherheitshauptamt und in der DDR mit dem Ministerium für Staatssicherheit gegeben. Diese hatten ebenfalls die Aufgabe, die Gesellschaft im Sinne des Systems zu verändern und das gesamte Volk auf „Abweichler“ zu kontrollieren. Ihnen standen allerdings nicht entfernt die Möglichkeiten zur Verfügung, die sich im Hinblick auf die heute vorhandene Technik insbesondere der Datenabspeicherung ergeben. Es ist irreführend, die neue Behörde bescheiden als „Antidiskri­minierungsstelle“ zu bezeichnen. Sie ist der Sache nach ein „Antidiskriminierungs-Bundessicherheitshauptamt“. Interessant wird sein, welche Person sich wohl dafür hergibt, die Leitung dieses „Bundessicherheitshauptamtes“ zu übernehmen. Im Sinne der Aufgabenstellung kann es sich nur um einen Inquisitor handeln, der den jakobinischen Tugendterror eines Robespierre, die Jagdleidenschaft des amerikanischen Kommunistenjägers Joseph McCarthy und das zu einem Staat im Staate führende Machtbewußtsein eines Heinrich Himmler und Erich Mielke in sich vereinigt. Man kann nur hoffen, daß sich kein Bewerber findet, der bereit ist, diese schmutzige Arbeit politischer Kontrolle und Verfolgung zu übernehmen, wie sie seit dem Ende des Dritten Reiches bzw. der DDR in Deutschland nicht mehr vorgekommen ist. Vielleicht haben sich die rot-grünen Initiatoren aber auch verrechnet. Zu den Diskrimi­nierungsmerkmalen gehört unter anderem auch die „Weltanschauung“. Was würde von dem stolzen Ideengebäude übrigbleiben, wenn sich etwa ein Mitglied anderer Parteien bei der Grünen-Geschäftsstelle als Mitarbeiter bewirbt und wegen seiner „Weltanschauung“ abgelehnt, das heißt diskriminiert wird? Ein besonders krasser Fall ähnlicher Art hat sich kürzlich ereignet, als eine Freie Waldorfschule in klarer Sippenhaftung die unschuldigen Kinder eines Familienvaters, der sich als NPD-Mitglied entpuppte, fristlos hinausgeworfen hat. Man hat nicht gehört, daß Rot-Grün dies als Diskriminierung im Sinne des Gesetzentwurfes angesehen hat. Das Ganze entlarvt sich als ein in seiner ideologischen Zielrichtung und organisatorischen Umsetzung hochgefährlicher Anschlag auf den demokratischen Rechtsstaat, als das schlimmste Gesetz seit dem Ende des Dritten Reiches. Es muß zwar nicht alles so kommen, wie hier analysiert, es genügt aber, daß es so kommen kann. Einmal mehr wird deutlich, daß die gegenwärtige Bundesregierung eine Volksfrontregierung mit (ehemaligen?) Kommunisten (z.B. Trittin, Ulla Schmidt) ist, die den Staat auf DDR-Kurs treibt. Alle Demokraten sind aufgerufen, gegen diesen Gesetzentwurf aufzustehen. Es zeigt sich jetzt, daß nicht nur rechts- oder linksradikale Parteien die freie demokratische Grundordnung gefährden, sondern auch solche Parteien, die an der Macht sind. Es ist höchste Zeit, dem weit überzogenen „Kampf gegen Rechts“ (das heißt gegen alle, die nicht „links“ sind) endlich einen „Kampf gegen Links“ entgegenzusetzen, damit wieder ein Gegenpol entsteht, ohne den Demokratie funktions­unfähig ist. Es wäre schön, wenn die politische Kultur dieses Landes denjenigen Stand erreichte, den die Athener mit Hilfe ihres großen Dichters Aristophanes bereits vor 2.400 Jahren erreicht hatten. Filmszene aus „1984“ nach der Zukunftsvision von George Orwell: Am besten wird es sein, keine Mitarbeiter einzustellen, keine Wohnungen zu vermieten, keine geschäftlichen Kontakte mehr aufzunehmen Dr. Wolfgang Philipp ist Rechtsanwalt. Auf dem Forum der JUNGEN FREIHEIT schrieb er zuletzt über die Föderalismusdebatte (JF 01/05).

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