Versucht man die besonderen Erscheinungsformen des „neuen Typ(s) der demokratischen Staatsform“, der in der Bundesrepublik nach Auffassung eines führenden Grundgesetz-Interpreten, nämlich nach Dürig, verwirklicht ist, begrifflich zusammenzufassen, dann bietet sich der Begriff der „Verfassungssouveränität“ (so Abromeit) an, obgleich in prominenten Bestimmungen des Grundgesetzes das Prinzip der Volkssouveränität verankert ist. Dies erfolgt einmal direkt durch Art. 20 Abs. 2 GG, wonach alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, sowie indirekt aus Art. 1 Abs. 3 GG, der anordnet, daß die „nachfolgenden Grundrechte“ Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden. Damit ist implizit zum Ausdruck gebracht, daß das Volk selbst sich zwar nach Absatz 2 zu den Menschenrechten „bekennt“ und seine Staatsorgane an Grundrechte gebunden wissen will, selbst aber nicht an diese gebunden und damit souverän ist, weil es im Wege der Verfassungsschöpfung, bei der sich die Volkssouveränität operabel konkretisiert, die Grundrechtsstruktur ganz anders fassen könnte. „Verfassungssouveränität“ bedeutet demgegenüber vor allem, daß die Verfassung als Kern der Rechtsordnung absolut gesetzt wird und sich der Änderung weitgehend entzieht. Da die Verfassung einmal entstanden sein muß, ist ein Zusammenhang mit der Volkssouveränität gerade noch gegeben, „doch erscheint der ursprüngliche Akt der ‚pouvoir constituant‘ wenn nicht historisch so doch gedanklich in weite Ferne gerückt“. Letztlich hat dafür Fichte für die deutsche Staatsrechtslehre schon 1793 den bleibenden Maßstab formuliert, indem er auf die Frage, ob ein Volk überhaupt ein Recht habe, seine Staatsverfassung willkürlich abzuändern, die Antwort gegeben hat: Nicht, wenn die Verfassung „vernunftgemäß“ ist. Was „vernunftgemäß“ ist, bestimmen die berufenen Interpreten oder die entsprechenden Machtverhältnisse (wer oder was sonst?). Historisch kann „Verfassungssouveränität“ auch das System der konstitutionellen Monarchie erklären, das im Verfassungskompromiß die Frage offengelassen hatte, wer denn eigentlich souverän sei, das heißt die Letzt-Entscheidungen treffe, das (im Parlament vertretene) Volk oder der Monarch. Im Zweifel hieß dies, weder noch, sondern „die Verfassung“. Bei einem Verfas-sungssystem, das nicht auf dem staatsrechtlichen Dualismus von Volk / Parlament und Monarch beruht, läuft „Verfassungssouveränität“ weitgehend auf eine Gerichtssouveränität hinaus. Politische Souveränität wird dadurch eigentlich beseitigt und politische Macht durch die Interpretation der Verfassung ersetzt. Hilfsmittel hierfür ist das Verständnis des (eigentlich als Übergangsverfassung konzipierten) Grundgesetzes als einer dauerhaft und mehr oder weniger geschlossenen Werteordnung, die letztlich für alle Detailfragen der Politik Antworten bereithält. Da „die Verfassung“ jedoch zum „Reiten im Walde“ und zur Statthaftigkeit des Tau-benfütterns, um prominente Entschei-dungsfälle zu nennen, keine Aussagen trifft, ist mit der „Gerichtssouveränität“ die Funktion der stillschweigenden Verfassungsgebung impliziert; der Konnex zur ursprünglichen Verfassungsschöpfung, die noch Erinnerung an die Volkssouveränität hat, wird zusehends gelockert. Wenn die Letztentscheidung für politische Fragen bei den Gerichten liegt, dann sind die Politiker ihren Wählern gegenüber immer weniger verantwortlich. Politische Souveränität wird beim Volk beseitigt und politische Macht durch die Interpretation der Verfassung ersetzt. Leitend ist das Verständnis des Grundgesetzes als einer dauerhaften, geschlossenen Werteordnung. Letztlich verlieren dadurch demokratischen Wahlen ihren Sinn; denn was kann ein Volk schon gegen quasi ewig-gültige Werte ausrichten (auch oder gerade wenn diese als „demokratisch“ bezeichnet werden)? Was gegen Verfassungsrichter, die allein die „innere Einheit“ der Verfassung kennen, die die Lückenschließung erlaubt? (…) Da das Grundgesetz als weltanschaulicher Entwurf aber keine Lücken haben kann, verwandelt sich „Verfassung“ unter Verkennen des fragmentarischen Charakters einer das Prinzip der Volkssouveränität beachtenden rechtsstaatlichen Verfassung in ein zunehmend geschlossenes (moral-)philosophisches System, das zum Beispiel auch Antworten hinsichtlich der Wahrheit geschichtlicher Aussagen bereithält und diesen Komplex nicht mehr auf die Er-kenntnisfindung im Rahmen der freien Meinungsbildung verweist. Machtpolitisch ist ein derartiges System Ausdruck des bundesdeutschen Kartellparteiensystems, das den politischen Pluralismus unter Berufung auf „Werte“ beschränkt, die wiederum die gemeinsame Agenda der „demokratischen Parteien“ darstellen, und die prästabilierte Harmonie mit dem „Westen“ gewährleistet. Deren Agenda setzt sich als Verfassungswerte deshalb durch, weil die mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts vom Volkseinfluß zunehmend emanzipierten Parteien über die Auswahl der Verfassungsrichter entscheiden, die wiederum diese Agenda als auch gegenüber dem Volk durchzusetzenden Verfassungswert „erkennen“. Wirklich souverän ist demnach das über die Richterernennung verfügende Kar-tellparteiensystem, das die gemeinsamen Werte festlegt, sie zunächst mit Hilfe der Inlandsgeheimdienste gegen politische Opposition zur Anwendung bringt und sie schließlich vom Verfassungsgericht absegnen läßt. Politische Freiheit wird durch die Erkenntnis der Verfassungsinterpreten beschränkt und Politik auf ein Ermessen zur „Verwirklichung der Verfassung“ reduziert. Der religiöse Zug, der im geforderten „Bekenntnis zum Grundgesetz“ seinen Ausdruck findet, erlaubt es, eine Verwandtschaft der so begründeten Herrschaftsform mit „Theokratie“ zu erkennen. Diesen Begriff hat Josephus Flavius geprägt, um die jüdische Herrschaftsordnung zu beschreiben, nach der die Macht nicht vom Volk ausgeht, sondern „bei den Gesetzen“ liegt, die jedoch Gott gegeben hat, so daß die politische Souveränität bei Gott liegt, welche säkular von den berufenen Interpreten, den juristisch gebildeten Theologen, ausgeübt wird. (…) Letztlich soll durch diese „Verfassungssouveränität“ verhindert werden, daß „Hitler“ wieder gewählt wird, was die demokratisch unzuverlässigen Deutschen nach der amtlichen Konzeption tun würden, wenn man sie so frei wählen ließe, wie es als demokratisch gelehrt wird. Der Inhalt dieser säkular-theokratischen Verpflichtung der „Verfassungssouveränität“ findet sich erstaunlicherweise juristisch in den Verfassungsänderungen der DDR von 1974 gegenüber der Verfassung von 1968 gespiegelt. So heißt es in der sogenannten Ulbricht-Verfassung: „Getragen von der Verantwortung, der ganzen deutschen Nation den Weg in eine Zukunft des Friedens und des Sozialismus zu weisen“, während die Honecker-Verfassung lautet: „In Fortsetzung der revolutionären Traditionen der deutschen Arbeiterklasse und gestützt auf die Befreiung vom Faschismus“. Statt „in Ansehung der geschichtlichen Tatsache, daß der Imperialismus…“ lautet der entsprechende Text nun: „Das Bündnis aller Kräfte des Volkes findet in der Nationalen Front der Deutschen Demokratischen Republik seinen organisatorischen Ausdruck.“ „Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat deutscher Nation“ wird zu „Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern.“ „In der Nationalen Front des demokratischen Deutschland …“ lautet später „In der Nationalen Front der Deutschen Demokratischen Republik …“ und „Die Deutsche Demokratische Republik ist für immer und unwiderruflich mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verbündet…“ heißt jetzt: „Die Deutsche Demokratische Republik ist untrennbarer Bestandteil der sozialistischen Staatengemeinschaft.“ Die Ideologiegehalte, die hierbei in der DDR geändert wurden und vor allem in der Eliminierung des nationalstaatlichen Anspruchs bestanden, haben in der Bundesrepublik zeitgleich mit der Verfassungsänderung der DDR ihren Ausdruck im ad hoc ausgerufenen „Verfassungspatriotismus“ gefunden, der den Deutschen zwar nicht durch „Arbeiter und Bauern“, aber durch den (EG-)“Marktbürger“ oder „Europäer“ oder gar „den Menschen“ ersetzt hat. Anstelle des nationalstaatlichen Wieder-vereinigungsanspruchs trat ein (negativer) Verfassungsnationalismus, der mit „internationaler Einbindung“ einhergeht: im „Verfassungspatriotismus“ natürlich nicht in die sozialistische Weltgemeinschaft, aber in die „westliche Wertegemeinschaft“ und „Europa“ mündet, wo der Eingliederungsprozeß ebenfalls amtlich marxistoid als „irreversibel“ verkündet worden ist. An die Stelle der Interessen der deutschen Nation trat die „Befreiung vom Faschismus“, die ihre BRD-Korrespondenz in der „Bewältigung“ hat, die die bundesdeutsche Demokratie auf Auschwitz als theokratischen Sinnstiftungsort zurückführt. Eine Verschmelzung der parallelen Entwicklungen vollzog sich, als im Zuge der „vereinigungsbedingten Grundgesetz-Änderungen“ in der Grundgesetz-Präambel der Hinweis auf die Wahrung der „nationalen Einheit“ gestrichen wurde und staatsideologisch erstmals die „Befreiung vom Faschismus“, in der Weizsäcker-Rede von 1985 bereits vorbereitet, zum Bestandteil des bundesdeutschen Verfassungsglaubens mit Sanktionsmittel Verfassungsschutzein-tragung gemacht wurde. Die staatsreligiösen Tendenzen der „Bewältigung“ haben sich staatstheologisch verfestigt und zur Ausrufung eines Gedenktages zugunsten der Roten Armee (27. Januar) und über einen Bundestagsbeschluß zur Errichtung einer monumental einschüchternden staatlichen Kultstätte geführt. Dogmatisch beruft sich diese Verfassungsreligion auf der Unvergleichbarkeit „deutscher“ Verbrechen, die nicht durch den historischen Kontext „relativiert“, schon gar nicht geleugnet oder „verharmlost“ werden dürfen: „Damit wird die nationalsozialistische Ära aus der Geschichte herausgelöst und religiös aufgeladen: zur Zeit des absoluten Unheils. Auschwitz wird zum sä-kularreligiösen Golgatha politisiert, der ein neues Gesetz anhebt, für das sich rasch politische Interpreten finden, die dekretieren, was man ’nach Auschwitz‘ nicht mehr tun könne und was man tun müsse“ (so Josef Isensee). Das Gesetz als oberste, vom Menschen unabhängige Richtschnur des Verhaltens hat theologische Wurzeln. Und theologische Autorität beanspruchen diejenigen, die das Gesetz aus-legen und politisch anwenden. Neuerdings dürfen deshalb „Rechtsextreme“ nicht mehr gegen die staatsreligiöse Erhöhung des 8. Mai im Sinne der Honecker-Verfassung demonstrieren, was die Berliner Behörde wie folgt begründet: „Was in jedem anderen freiheitlichen Staat im Spektrum zulässiger individueller wie kollektiver Meinungsäußerung zugelassen werden kann, stößt angesichts der Belastung des Deutschlandbildes durch das men-schenverachtende, rassistische Un-rechtssystem des NS-Staates auf Unverständnis, wenn nicht dagegen eingeschritten wird… Andererseits ist die geplante Versammlung aber auch geeignet, das friedliche Zusammenleben der Bevölkerung (!) zu gefährden, selbst wenn die Schwelle der Strafbarkeit noch nicht erreicht sein sollte. Dies gilt im besonderen Maße für eine bevölke-rungsvielschichtige und multikulturelle Stadt, wie Berlin es ist.“ Immerhin hat das zuständige Verwaltungsgericht diese Abschaffung des Demonstrationsrechts für „Rechts“ noch aufgehoben, wobei allerdings „Auschwitz“ generell für die Abschaffung der Demokratie für Deutsche überhaupt angeführt werden könnte. Der Hinweis auf den Multikulturalismus als verwaltungsrechtliche Begründung für die Abschaffung des Demonstrationsrechts und die Muta-tion von „Völkerverständigung“ zu „Be-völkerungsverständigung“ bringt den weiteren wesentlichen Aspekt des Ver-fassungspatriotismus zum Ausdruck, nämlich die Lösung der „Verfassung“ von Staat und Volk in ihrer raumzeit-lichen Realität. „Derart von Erdenballast entlastet, kann der Verfassungspatriotismus alle irdischen Unterscheidungen zwischen Völkern und Staaten hinter sich lassen, aufsteigen zur Höhe der reinen Normen und weiter zu den Ideen von diesen Normen“ (Isensee). Damit löst sich die Werteordnung immer mehr vom deutschen Volk und damit von der auf ein konkretes Volk bezogenen Volkssouveränität, die im allgemeinen die Legitimation von Demokratie ist. Konsequent ist die Entwicklung, bei der die Wiedervereinigungsfeindlichkeit durch den Multikulturalismus und Verfassungspatriotismus abgelöst worden ist, wobei die Gemeinsamkeit dieser „Werte“ in der Deutschfeindlichkeit besteht. Die gegen die Wiedervereinigung gerichtete Haltung wollte den deutschen Nationalstaat im Interesse des Auslandes besiegt halten, der Multikulturalismus will die Deutschen durch Menschen ersetzen, die als ihr Vaterland nicht Deutschland ansehen, sondern ein imaginäres Grundgesetz-Land. (…) Ist in Berlin erst der Bewältigungstempel und das Siegesdenkmal der US-amerikanischen Zivilreligion errichtet, die als Manifestation ihrer theokratischen Auserwähltheit das nunmehr am Deutschen festgemachte Böse benötigt, werden sich aus der Verfassungsreligion noch andere Konsequenzen ergeben. Die mit dem DDR-Antifaschismus gefüllte Werteordnung verwandelt die Bundesrepublik Deutschland ganz offen in eine Säkular-Theokratie, die vom Verfassungsprinzip der freien Bildung politischer Opposition zumindest „gegen Rechts“ „schon im Vorfeld“ immer weniger übrigläßt. Demokratie als staatsorganisationsrechtliche Veranstaltung wird durch den Glauben an „demokratische Werte“ ersetzt, bzw. „Demokratie“ wird zur Fehlbezeichnung für Theokratie. Josef Schüsslburner ist Jurist. Beim vorliegenden Text handelt es sich um einen Auszug aus seinem Buch „Demokratie-Sonderweg Bundesrepublik. Analyse der Herrschaftsordnung in Deutschland“, das Ende April im Lindenblatt Media Verlag erscheint. Foto: Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts versammelt sich zur Verhandlung über das Zuwanderungsgesetz: Die grundsätzlichen Fragen werden nicht von politischen Gremien entschieden, sondern vom Richtspruch der „Verfassungstheologen“.