BERLIN. Bevor ein im Ausland geborenes Kind in das deutsche Geburtenregister eingetragen werden kann, müssen die Eltern Auskunft über ihre eigenen Geschlechter geben. Das Auswärtige Amt verlangt in seinem „Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister“ die Beantwortung zahlreicher Fragen. Der Antrag liegt der JUNGEN FREIHEIT vor.
Gleich auf der ersten Seite des sechsseitigen Formulars steht unter „Angaben über die leibliche Mutter (welche das Kind geboren hat)“ die Frage nach deren Geschlecht. Angekreuzt werden können folgende vier Möglichkeiten: „weiblich“, „männlich“, „divers“ oder „keine Angaben“. Nach Vorstellungen des Auswärtigen Amtes ist es also realistisch, daß die Frau, die „das Kind geboren hat“ auch ein Mann sein könnte.
Mutter wird „1. Elternteil“ genannt
Um das Genderverständnis des deutschen Staates deutlich zu machen, steht in dem Antrag hinter Mutter auch „1. Elternteil“. Gleichzeitig muß angegeben werden, wie viele „Ehen/Lebenspartnerschaften“ die Mutter führt. Möglich ist es, „0“, „1“, „2“ oder „3 oder mehr“ anzugeben. Tatsächlich ist Polygamie, also die Vielehe, in Deutschland verboten.
Die vier möglichen Geschlechterangaben wiederholen sich dann auch für das neugeborene Kind sowie beim Vater, der konsequent „2. Elternteil“ genannt wird.

Die Bundesrepublik führt keine Statistik darüber, wie viele Auslandsgeburten jährlich im Geburtenregister eingetragen werden. Unbekannt ist auch, wie viele dieser Mütter „männlich“ sein sollen. (fh)





