KARLSRUHE. Das Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) ist mit zwei weiteren Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Das BSW hatte unter anderem eine Neuauszählung der Bundestagswahl vom Februar sowie eine Änderung der Stimmzettelgestaltung gefordert. Es sah sich in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt.
Die Kläger argumentierten, daß es keinen Rechtsbehelf gebe, mit dem bei einem knappen Verfehlen der Fünfprozenthürde und Zweifeln am Wahlergebnis eine unmittelbare Nachzählung der Stimmen verlangt werden könne. Bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag hatte das BSW laut endgültigem Ergebnis 4,981 Prozent der gültigen Zweitstimmen erzielt und damit den Einzug in das Parlament knapp verfehlt. Nach eigenen Angaben fehlten bundesweit etwa 9.500 Stimmen. Zudem bemängelte die Partei die gesetzliche Regelung zur Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel.
Richter verweisen auf Nachteile eines Verfahrens
Beide Organklagen (2 BvE 6/25 und 2 BvE 9/25) verwarf das Gericht mit dem Hinweis, die Anträge seien nicht ausreichend begründet und daher unzulässig. Die Richter stellten fest, das BSW habe nicht hinreichend dargelegt, inwiefern das Unterlassen eines speziellen Rechtsbehelfs zur Wahlanfechtung eine konkrete Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte darstelle. Für gesetzgeberisches Unterlassen im Wahlrecht gelte ein weiter Gestaltungsspielraum. Die Antragstellerin habe nicht erklärt, warum dieser im vorliegenden Fall verengt sein solle.
Auch das Vorbringen vermeintlicher Auszählungsfehler sei im Kontext eines Wahlprüfungsverfahrens zu behandeln, nicht jedoch durch eine Organklage. Das Bundesverfassungsgericht wies zudem darauf hin, daß ein langwieriges Verfahren gegen die Gültigkeit der Wahl nicht ausgeschlossen sei, solange es vom Bundestag in angemessener Zeit behandelt werde.
BSW kritisierte Reihenfolge auf den Stimmzetteln
In der zweiten Klage kritisierte das BSW die aus seiner Sicht benachteiligende Gestaltung der Stimmzettel. Die Partei habe nicht ausreichend begründet, warum die bestehende Regelung nach Paragraph 30 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes gegen das Gebot der Chancengleichheit verstoße. Nach geltendem Recht werden Parteien, die bereits im Bundestag vertreten sind, in der Reihenfolge ihrer Zweitstimmenzahl gelistet. Nur nicht vertretene Parteien folgen in alphabetischer Reihenfolge. Die Argumentation des BSW, hier werde eine sachwidrige Gleichbehandlung mit Kleinstparteien vorgenommen, überzeugte die Richter nicht.
Bereits im März hatte das Gericht einen Eilantrag des BSW zur vorläufigen Neuauszählung abgelehnt. Damals hatte die Partei erreichen wollen, daß die Stimmen noch vor der offiziellen Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses erneut geprüft werden. Auch dieses Begehren blieb erfolglos.
Die Partei war im Januar 2024 gegründet worden. Zehn ehemalige Bundestagsabgeordnete der Linkspartei gehören ihr an. Bei der Bundestagswahl verfehlte sie knapp den Einzug, erzielte jedoch bei der Europawahl sowie bei mehreren Landtagswahlen Ergebnisse über fünf Prozent. (st mit KI)