KASSEL. Das Bundessozialgericht hat entschieden, daß Transsexuelle einen grundsätzlichen Anspruch auf die Übernahme von Kosten für das Einfrieren von Samen für eine spätere Kinderwunschbehandlung haben. Konkret wollte ein 24jähriger Mann aus Niedersachsen, der sich derzeit einer Geschlechtsangleichung zur Frau unterzieht, dies von seiner Krankenkasse erzwingen. Sie lehnte ab und vertrat die Auffassung, ein solcher Eingriff sei keine Therapie im Sinne der geltenden Richtlinien des sogenannten Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Diese definieren den Umfang der Ansprüche auf die Übernahme der Kosten für das Einfrieren von Samen, Eizellen und Embryos.
Die Richter in Kassel widersprachen der Krankenkasse. „Dies trägt dem Bedürfnis Rechnung, die eigene Fortpflanzungsfähigkeit zu erhalten und gilt unabhängig von der geschlechtlichen Identität“, erklärten sie. Zudem sei der Leidensdruck durch die Transsexualität mit einer Erkrankung vergleichbar.
Landessozialgericht muß im Fall des Transsexuellen entscheiden
Offen ist allerdings, ob der Kläger selbst seine Kinderwunschbehandlung bezahlt bekommt. Haben Krankenkassen die Kosten für eine Geschlechtsoperation übernommen, können Versicherte eine weitere Kostenerstattung beantragen. Da es bisher jedoch an einer Regelung der Leistungspflicht durch den G-BA fehlt, muß das zuständige Landessozialgericht über den Fall des 24jährigen entscheiden.
Immer häufiger beschäftigen Ansprüche von Transsexuellen auf gesetzliche Leistungen die Gerichte. Im März vergangenen Jahres hatte das Berliner Verwaltungsgericht entschieden, daß sich Steuerzahler nicht an der Bartentfernung transsexueller Männer finanziell beteiligen müssen, wenn diese nicht vom Arzt vorgenommen wurde. (kuk)