BERLIN. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf nur in Sonderfällen digitale Datenträger, wie beispielsweise Handys, von Asylbewerbern auswerten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Hintergrund des Urteils ist die Klage einer afghanischen Staatsangehörigen, die 2019 in Deutschland einreiste. Bei ihrer Einreise hatte die Klägerin eine Heiratsurkunde und eine „Tazkira“, ein von afghanischen Behörden ausgestelltes Ausweisdokument ohne biometrische Daten, vorgelegt.
Mildere Mittel hätten ausgereicht
Da sie jedoch keinen gültigen Paß oder Paßersatz vorweisen konnte, forderte das Bundesamt die Asylbewerberin zur Herausgabe ihres Mobiltelefons auf. Nach kurzfristiger Auslesung und Datenspeicherung erhielt sie das Mobiltelefon zurück. Eine „rechtswidrige“ und „unverhältnismäßige“ Aktion, wie das Bundesverwaltungsgericht nun entschied.
Die Auswertung der Handydaten wäre nur dann zulässig gewesen, wenn die Prüfung der Identität der Frau nicht über „mildere Mittel“ möglich gewesen wäre, urteilte das Gericht. Die Heiratsurkunde und die „Tazkira“ hätten zur Feststellung der Staatsangehörigkeit und der Personenidentität ausgereicht. (lb)