KARLSRUHE. Die lesbische Ehefrau einer Mutter wird nicht automatisch bei der Geburt des Kindes als Elternteil anerkannt. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober hervor, wonach die Abstammungsregelung nur für heterosexuelle Ehepaare gelte. Die von der Antragstellerin begehrte Eintragung beim Standesamt könne nicht erfolgen, da sie nach geltendem Recht kein Elternteil des betroffenen Kindes sei. Sie sei weder Mutter noch Vater des Kindes.
Der Beschluß nimmt direkten Bezug auf Paragraph 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), in dem es heißt: „Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.“ Dieser Paragraf könne nicht auf das lesbische Paar angewandt werden, weil im Gesetz ausdrücklich von Vaterschaft die Rede sei. Es gebe „sachlich gerechtfertigte Gründe“ für die unterschiedliche Behandlung von homo- und heterosexuellen Eheleuten.
Oberlandesgericht revidiert Entscheidung
Im konkreten Fall ging es um ein lesbisches Paar aus Sachsen, das seine Lebenspartnerschaft Mitte Oktober 2017 in eine Ehe umgewandelt hatte. Mit Hilfe künstlicher Befruchtung brachte eine der Frauen Anfang November ein Kind zur Welt. Im Geburtenregister wurde anschließend nur die Mutter eingetragen.
Die Partnerin der Frau klagte dagegen. Das Amtsgericht Chemnitz gab der Ehefrau im Februar dieses Jahres zunächst Recht, das Oberlandesgericht Dresden revidierte die Entscheidung aber im April. Die Bundesrichter folgten nun der Einschätzung der Vorinstanz. (ha)